Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Eingangsformel

Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine
Vorschriften zu Prüfungsberichten
§  1Anwendungsbereich
§  2Art und Umfang der Berichterstattung
§  3Anlagen zu Prüfungsberichten
Kapitel 2
Berichte
zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§  4Gegenstand der Berichterstattung
§  5Grundsätze zur Berichterstattung
§  6Besondere Hinweispflichten
§  7Datenqualität
Abschnitt 2
Ansatz und Bewertung
§  8Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§  9Bewertung
§ 10Erleichterungen bei der Bewertung
§ 11Eventualverbindlichkeiten
Abschnitt 3
Besondere Prüfungsgebiete
§ 12Immaterielle Vermögenswerte
§ 13Latente Steuern
§ 14Fremdgenutzte Immobilien
§ 15Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
§ 16Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
§ 17Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
§ 18Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 19Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen
§ 20Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
§ 21Gruppen
Abschnitt 4
Zusammenfassende
Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22Zusammenfassende Feststellungen
§ 23Prüfungsvermerk
Kapitel 3
Bericht zur Prüfung des
Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24Bestandteile des Prüfungsberichts
§ 25Berichtszeitraum
Abschnitt 2
Angaben
zum Versicherungsunternehmen
§ 26Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§ 27Auslandsgeschäft
Abschnitt 3
Geschäftliche Entwicklung
und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 29Beurteilung der Vermögenslage
§ 30Liquiditätslage
§ 31Darstellung der Ertragslage
Abschnitt 4
Kapitalanlagen
§ 32Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
§ 33Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
Abschnitt 5
Kostenverteilung
§ 34Kostenverteilung
Abschnitt 6
Rückversicherungsgeschäft
§ 35Berichterstattung
§ 36Finanzrückversicherungsverträge
Abschnitt 7
Bestimmte Unternehmen
§ 37Pensionskassen
§ 38Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 39Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Abschnitt 8
Weitere regulatorische Vorgaben
§ 40Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 41Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
§ 42Anzeigewesen
§ 43Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 9
Schlussbemerkung
§ 44Schlussbemerkung
Abschnitt 10
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45Allgemeine Erläuterungen
§ 46Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
§ 47Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 48Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 49Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
§ 50Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung
Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
§ 52Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
§ 53Ort der Berichterstattung
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 54Übergangsvorschrift
§ 55Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:
1.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
2.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
3.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
4.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.

§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung

(1) Der Umfang der Berichterstattung in einem Prüfungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Bei den vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Verweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.

§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Gegenstand der Berichterstattung

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.

§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung

(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.
(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.
(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.
(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

§ 6 Besondere Hinweispflichten

Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

§ 7 Datenqualität

(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen.

§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.

§ 9 Bewertung

(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert worden ist, beachtet wurden.
(2) Erfolgt die Bewertung
1.
anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;
2.
anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
3.
mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.
(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
(4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.
(5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.

§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung

Macht das Unternehmen von der Erleichterung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Ausführungen dazu enthalten,
1.
ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,
2.
ob und warum die Bewertungsmethode nach Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen Risiken angemessen ist,
3.
dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet werden, die die Europäische Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung übernommen hat, und
4.
ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten nach internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

§ 11 Eventualverbindlichkeiten

Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.

§ 12 Immaterielle Vermögenswerte

Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.

§ 13 Latente Steuern

(1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.
(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 14 Fremdgenutzte Immobilien

(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.
(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.

§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte

(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
(2) Soweit Werte von
1.
Darlehen und Hypothekenforderungen,
2.
Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
3.
Aktien oder
4.
Anleihen
aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform

Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Bewertungsmethoden darzustellen und deren Angemessenheit zu bestätigen.

§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

(1) Der Prüfer hat über die angewendeten Berechnungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur Angemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen. Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu beurteilen.
(2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitätsübersicht, unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu erläutern,
1.
wie sich die einforderbaren Beträge auf die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen verteilen und
2.
in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.

§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen

Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
1.
die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
2.
die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
3.
die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
4.
die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,
5.
verwendete Übergangsmaßnahmen,
6.
die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
7.
verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und
8.
die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

§ 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen

Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist getrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu berichten. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berechnung der Risikomarge einzugehen.

§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung

(1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes oder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die Angemessenheit
1.
der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließlich etwaiger deterministischer oder stochastischer Hochrechnungen sowie der Modellpunktbildung,
2.
der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten Managementregeln,
3.
der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Bestände und der Abbildung der in den Versicherungsverträgen enthaltenen Garantien und Optionen,
4.
der Herleitung der Annahmen zum besten Schätzwert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten sowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,
5.
der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung und der Gewinn- und Verlust-Rechnung,
6.
der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von Überschussbeteiligung und Neugeschäft,
7.
der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittelbestandteils und
8.
der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge.
(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach § 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Geschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungsgemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn
1.
das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet,
2.
ein unabhängiger Sachverständiger das Bewertungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen geeignet ist, und
3.
das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung des Bewertungsmodells in gedruckter oder elektronischer Form vorhält.
Hat das Unternehmen das Bewertungsmodell unternehmensspezifisch angepasst, ist zusätzlich auf die Angemessenheit der vorgenommenen Änderungen einzugehen.

§ 21 Gruppen

(1) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.
(2) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.

§ 22 Zusammenfassende Feststellungen

(1) Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsberichts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt und bewertet wurden. Dabei ist auch auf die Angemessenheit der verwendeten Bewertungsmethoden und -modelle einzugehen. Die Ausführungen richten sich nach der Wesentlichkeit der Elemente.
(2) Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der Prüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unternehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstellung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine angemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare Dokumentation erfolgt. Dabei hat der Prüfer auf Defizite und im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesserungspotenziale einzugehen.
(3) Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das Unternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen. Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen auswirken.
(4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststellungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung sein kann.

§ 23 Prüfungsvermerk

(1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. ImRahmendes Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen.

§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts

(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 +++)

§ 25 Berichtszeitraum

(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstichtag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Der Bilanzstichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses.
(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und darzulegen.

§ 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind im Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über
1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur des Versicherungsgeschäfts,
5.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
6.
die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Versicherungsunternehmens sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei das aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist,
8.
wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind,
9.
Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
10.
die Organisation des Rechnungswesens und
11.
die Ausgestaltung der Innenrevision.
(2) Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5 kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird. Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.
(3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unternehmensbereiche, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, zu berichten.

§ 27 Auslandsgeschäft

Der Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über Niederlassungen zu berichten und die Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei ist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern.

§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.

§ 29 Beurteilung der Vermögenslage

(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.
(2) Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
1.
Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen,
2.
andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,
4.
Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5.
Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,
6.
den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und
7.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.
(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:
1.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen und
2.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(4) Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.

§ 30 Liquiditätslage

(1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.
(2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.

§ 31 Darstellung der Ertragslage

(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.
(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.
(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.

§ 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen

(1) Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung der Kapitalanlagen sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewertungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen.
(2) Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berücksichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Sicherheit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.

§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen

(1) Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen. Als besondere Kapitalanlagen sind insbesondere aufzufassen
1.
Derivate,
2.
strukturierte Produkte,
3.
Hedgefonds,
4.
Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital,
5.
strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind,
6.
mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und
7.
Rohstoffe.
(2) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt hat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeordnet wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.
(3) Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.

§ 34 Kostenverteilung

Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und Versicherungsarten darzustellen. Es ist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursachungsgerecht ist.

§ 35 Berichterstattung

(1) Über Art und Umfang des aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstellung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der wesentlichen Verträge zu berichten. Dabei ist insbesondere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Konditionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen oder Provisionsregelungen.
(2) Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist Stellung zu nehmen.

§ 36 Finanzrückversicherungsverträge

(1) Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hinreichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner zu berichten.
(2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Verfahrens zur Durchführung des Risikotransfertests gemäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stellung zu nehmen.

§ 37 Pensionskassen

Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.

§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf
1.
die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,
2.
das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,
3.
Veränderungen der Deckungsrückstellung,
4.
größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,
5.
wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und
6.
das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.

§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.

§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen
1.
die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, dieder Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und
2.
die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 3) geändert worden ist.
Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.
(3) Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind. Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:
1.
die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
2.
die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
3.
den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11),
4.
die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie
5.
die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.
(5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unternehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.

§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings

(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.
(2) Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, und aus den technischen Regulierungsstandards.

§ 42 Anzeigewesen

Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.

§ 44 Schlussbemerkung

(1) In der Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
1.
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und
2.
die Einhaltung der weiteren regulatorischen Vorgaben.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann.
(4) Der Schlussbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 +++)

§ 45 Allgemeine Erläuterungen

(1) Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.
(2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.

§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft

(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbringlichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.

§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen

(1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu bestätigen.
(2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.
(3) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.
(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.

§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden, für wiederauflebende Schadenfälle, für Großschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu erfolgen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und zu anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabs Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
1.
in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie
2.
in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.
(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung darzustellen und zu beurteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.

§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung

Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.

§ 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen

(1) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sind die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.
(2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt worden sind.

§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht

(1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzernstruktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche einzugehen.
(2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.
(3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend anzuwenden.

§ 53 Ort der Berichterstattung

Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.

§ 54 Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.