1 | Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unterscheiden | 2 | |
b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge |
c) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | | 2 |
d) | Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz beachten |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 2 | |
b) | Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen |
c) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführen |
d) | Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen | | 3 |
e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vorschriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwenden |
f) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse dokumentieren |
g) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen |
h) | Material disponieren |
7 | Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen (§ 4 Nr. 7) | a) | technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zulassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien beachten und anwenden | 2 | |
b) | Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugaben, anfertigen und anwenden | | 3 |
c) | Zeichnungen anwenden |
d) | Leistungsverzeichnisses beachten |
8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 2 | |
b) | Werkzeuge handhaben und instand halten |
c) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen nutzen |
d) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | | 3 |
e) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen feststellen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen |
9 | Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung wartentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern | 3 | |
b) | Materialverbindungen herstellen |
c) | Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Gebrauchsund Nutzungsanforderungen sowie von Oberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten | | 2 |
10 | Anwenden von Bügeltechniken (§ 4 Nr. 10) | a) | Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren | 4 | |
b) | Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe ausbügeln |
c) | Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung prüfen |
d) | Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen und lagern |
11 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) | Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte, ausführen | 7 | |
b) | Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich und verzogen, ausführen |
12 | Fertigen von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 12) | a) | Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen | 8 | |
b) | Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen |
c) | Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneiden |
d) | Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit Angaben auf Arbeitsunterlagen vergleichen |
e) | Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbesondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und Bögen |
f) | Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blumenfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raffgardinen | | 11 |
13 | Fertigen von Polsterbezugsteilen (§ 4 Nr. 13) | a) | Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden | 7 | |
b) | zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere umketteln |
c) | Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügen |
d) | Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäubern |
e) | Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen | | 7 |
f) | Futterstoffe und Nesselarten angleichen und untersteppen |
14 | Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) | Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung auswählen | 3 | |
b) | Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Paspeln herstellen und einnähen |
c) | Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen | | 7 |
d) | Knöpfe und Applikationen herstellen |
15 | Herstellen von Bezügen und Überwürfen (§ 4 Nr. 15) | a) | Kissenhüllen herstellen und füllen | 9 | |
b) | Kissenbezüge herstellen |
c) | Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zusammennähen |
d) | Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und annähen |
e) | Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammennähen | | 11 |
f) | Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben fertigen |
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 3 | |
b) | Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und befestigen |
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |
d) | qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | | 3 |
e) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren |