(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Baubetrieb“, „Bautechnik“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind getrennt nach Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit und die Präsentation einerseits und das Fachgespräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- 2.
- 3.
(3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote zu bilden.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sowie in den Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.