1 | Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | - a)
- Bedarfsermittlung durchführen
- b)
- betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzen
- c)
- Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten
- d)
- gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden
- e)
- Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnen
- f)
- Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
- g)
- Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planen
- h)
- Angebote einholen, vergleichen und bewerten
- i)
- Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen
- j)
- Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen
- k)
- apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden
- l)
- Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen
- m)
- Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigen
- n)
- Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
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1.2 | Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | - a)
- unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
- b)
- Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
- c)
- Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern
- d)
- Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
- e)
- laufende Bestandsoptimierung durchführen
- f)
- Waren in Quarantäne stellen
- g)
- Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
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1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | - a)
- Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheiden
- b)
- Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachten
- c)
- Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
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1.4 | Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) | - a)
- Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
- b)
- verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten
- c)
- das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben
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1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) | - a)
- Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
- b)
- Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
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1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) | - a)
- pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden
- b)
- Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
- c)
- Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
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2 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) | - a)
- Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachten
- b)
- Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickeln
- c)
- Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
- d)
- Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
- e)
- bei Inventuren mitwirken
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2.2 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) | - a)
- die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
- b)
- betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigen
- c)
- Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten
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2.3 | Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten |
3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
- b)
- Vorschriften des Datenschutzes anwenden
- c)
- Daten pflegen und sichern
- d)
- externe und interne Netze und Dienste nutzen
- e)
- Informationen beschaffen und bewerten
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4 | Preisbildung und Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
4.1 | Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
- Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
- b)
- Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden
- c)
- Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren
- d)
- Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
- e)
- Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden
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4.2 | Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
- Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
- b)
- Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen
- c)
- Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen
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5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | - a)
- Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten
- b)
- Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
- c)
- Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
- d)
- Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
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5.2 | Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten |
6 | Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwenden
- b)
- Telefonate führen und nachbereiten
- c)
- Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassen
- d)
- Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
- e)
- medizinische Fachbegriffe anwenden
- f)
- betrieblichen Schriftverkehr durchführen
- g)
- Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
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7 | Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führen
- b)
- geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
- c)
- Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern
- d)
- Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
- e)
- Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern
- f)
- Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
- g)
- bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken
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8 | Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreiten
- b)
- die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
- c)
- Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten
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9 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachten
- b)
- bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichen
- c)
- Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzen
- d)
- Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
- e)
- bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken
- f)
- verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
- g)
- Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen
- h)
- Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten
- i)
- bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
- j)
- Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
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10 | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
- bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken
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