I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) |
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
- e)
- Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
- persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
- Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
- Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
- Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)
- Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- k)
- ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- l)
- mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
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I.3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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I.3.3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | - a)
- Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharmazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten
- b)
- über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben
- c)
- Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen
- e)
- Inprozesskontrolle statistisch auswerten
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen
| 11 |
- g)
- pharmazeutische Dokumentationen durchführen
- h)
- qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen
- i)
- Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen
- j)
- Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen
- k)
- korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten
| 16 |
I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | - a)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
- Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
| 2 |
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | - a)
- Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
- Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
- Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)
- Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
| 6*) |
I.3.6 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | - a)
- Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
- zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
| 2*) |
I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) |
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | - a)
- Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
- Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktionsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
| 2 |
- c)
- Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen
| 4 |
I.4.2 | Aufgaben im Team lösen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | - a)
- Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
- Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikationsmittel einsetzen
- c)
- Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
| 4 |
I.4.3 | Informations- beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | - a)
- Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch englischsprachige, nutzen
- b)
- Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbesondere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | - a)
- betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
- mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
- Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| 6 |
I.5 | Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | - a)
- Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundlagen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduktion sowie Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- b)
- die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden
- c)
- mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- d)
- mit Lösemitteln umgehen
- e)
- mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen
| 4 |
- f)
- Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise, unterscheiden
- g)
- Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität durchführen
- h)
- Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arzneistoffe, unterscheiden
- i)
- Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- j)
- Ansatzberechnungen durchführen
- k)
- Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
- l)
- Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
| 12 |
I.6 | Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | - a)
- physikalische Größen und Stoffkonstanten, insbesondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
- b)
- Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
| 4 |
I.7 | Pharmazeutische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | - a)
- Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik durchführen, insbesondere zerkleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillieren, extrahieren, homogenisieren, mischen
- b)
- mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden zur Keimzahlreduzierung anwenden
| 12 |
I.8 | Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | - a)
- Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
- Messwerte erfassen und auswerten, Maßnahmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlassen
| 3 |
- c)
- Prozesse steuern
- d)
- Prozesse regeln
| 4 |
I.9 | Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | - a)
- rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln beachten
- b)
- Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksamkeit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit unterscheiden
- c)
- Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen sowie Inprozesskontrollen durchführen
- d)
- Creme herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- e)
- Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- f)
- Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden
| 14 |
I.10 | Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | - a)
- Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren
- b)
- Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern
- c)
- Wareneingangskontrollen durchführen
| 4 |