(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.
(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von |
Wasserhärtebereich | Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen | Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C | Spezial-/Feinwaschmitteln | Vorwaschmitteln |
| im gesamten Waschvorgang: | in der Vorwäsche: |
1 | 0,70 | 0,85 | 0,45 | 0,55 |
2 | 0,85 | 1,00 | 0,55 | 0,65 |
3 | 1,00 | 1,20 | 0,65 | 0,80 |
4 | 1,25 | 1,40 | 0,75 | 0,90 |
(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von |
Wasserhärtebereich | Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen | Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C | Spezial-/Feinwaschmitteln | Vorwaschmitteln |
| im gesamten Waschvorgang: | in der Vorwäsche: |
1 | 0,50 | 0,75 | 0,40 | 0,50 |
2 | 0,65 | 0,85 | 0,45 | 0,60 |
3 | 0,80 | 1,05 | 0,55 | 0,70 |
4 | 1,00 | 1,25 | 0,65 | 0,80 |