Pflanzenschutz-Gebührenverordnung

Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich

Eingangsformel

Auf Grund des § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes durch Artikel 2 Absatz 111 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben für ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:
1.
für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes sowie
2.
für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

§ 2 Berechnung der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

§ 3 Auslagen

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
1.
Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
a)
Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
b)
Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,
c)
Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
d)
Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
e)
Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
f)
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
g)
Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
2.
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
a)
Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
b)
Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
c)
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
3.
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:
a)
Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
b)
Aufwendungen für Betriebsstoffe,
c)
Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
d)
Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
e)
Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.

§ 4 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen

(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder zur Erhaltung von wertvollen Pflanzenbeständen oder
4.
ein Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.
(5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 5 Übergangsregelungen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist,
1.
für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig eingegangen sind,
2.
für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 vollständig eingegangen sind,
3.
für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind,
4.
für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließlich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind oder für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013.
(3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mitteilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für individuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem 31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
(4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 vollständig eingegangen sind.

§ 6 Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3875 - 3881)

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,
die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
1100Erstmalige Zulassung
1101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird25 000
bis 129 100
1102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen12 300
bis 55 200
1103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere21 300
bis 100 000
1104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge24 900
bis 113 700
1105Im Falle von Beizmitteln27 600
bis 128 400
1106Im Falle von Keimhemmungsmitteln24 600
bis 112 500
1107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20099 500
bis 44 300
1200Erneuerung einer Zulassung
1201Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird13 400
bis 60 200
1202Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20096 700
bis 30 100
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,
die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
1300Erstmalige Zulassung
1301Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird14 800
bis 53 200
1302Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20097 400
bis 26 800
1400Erneuerung einer Zulassung
1401Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird10 400
bis 37 100
1402Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20095 200
bis 18 600
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
2100Erstmalige Zulassung
2101Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird28 200
bis 163 100
2102Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen12 300
bis 55 800
2103Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere21 300
bis 98 200
2104Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge24 600
bis 110 400
2105Im Falle von Beizmitteln26 600
bis 118 200
2106Im Falle von Keimhemmungsmitteln24 900
bis 112 100
2107Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200912 400
bis 56 100
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es
zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in
der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
2200Erstmalige Zulassung
2201Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst18 500
bis 70 000
2202Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20097 100
bis 26 000
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter
Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über
genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist;
§ 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
2300Erstmalige Zulassung
2301Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebührennummern 2302 bis 2306 erfasst wird33 400
bis 136 000
2302Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen13 250
bis 53 000
2303Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere14 700
bis 73 400
2304Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge26 350
bis 114 300
2305Erstmalige Zulassung von Beizmitteln32 470
bis 130 000
2306Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln28 450
bis 114 000
Änderungen der Zulassungen
nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
3100Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009105
bis 430
3200Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung55
bis 290
3300Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs150
bis 8 100
3400Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen500
bis 18 400
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung
des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
4100Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag6 850
bis 27 850
4101Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag3 250
bis 16 350
4200Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag3 400
bis 24 100
Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
5100Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes2 800
bis 8 400
5200Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20095 300
bis 21 200
5300Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist530
bis 2 150
5400Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009530
bis 3 200
5500Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091400
bis 6 400
5600Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 650
bis 10 600
5700Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG330
bis 2 025
5800Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG330
bis 2 025
Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
6100Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009210
bis 2 125
6200Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG105
bis 2 125
6300Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009320
bis 6 450
6400Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungsdokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden10
bis 70
6500Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG200
6600Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG650
bis 10 800
6700Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG4 100
bis 16 400
6800Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG4 100
bis 16 400
6900Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 400
bis 6 400
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern,
Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
7100Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009127 400
bis 251 600
7200Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200963 700
bis 176 100
7300Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200963 700
bis 176 100
7400Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten31 850
bis 123 300
7500Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten5 300
bis 21 200
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen,
Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
8100Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200963 700
bis 176 100
8200Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 850
bis 123 300
8300Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 850
bis 140 900
8400Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten15 925
bis 98 600
Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel;
§§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
9100Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG350
bis 2 000
9200Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG2 850
bis 5 700
9250Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes55
bis 4 000
9300Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung150
bis 400
9400Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels150
9500Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG450
9600Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG250
Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung
der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
10000Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung des Antrags60
bis 185
Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile
10100Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung)300
bis 12 500
10200Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)300
bis 15 700
10300rückentragbare Motorgeräte300
bis 4 400
10400tragbare Nebelgeräte300
bis 3 200
10500handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)300
bis 2 500
10600handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel300
bis 1 850
10700Beizgeräte für Saatgut300
bis 8 800
10800Spritzgeräte für Luftfahrzeuge300
bis 12 500
10900Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge300
bis 15 700
10950sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung)300
bis 10 800
Prüfung von Geräteteilen
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
11100Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)1 000
bis 4 400
11200Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze630
bis 3 200
11300Schläuche320
bis 1 250
11400Pumpen440
bis 1 900
11500andere Geräteteile250
bis 3 700
Sonstige Prüfungen
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
12100Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen130
bis 7 900
12300Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile70
bis 7 900
12400erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen60
bis 1 550
12500für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 10100 bis 11500130
bis 7 900
Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen
(§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz)
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
13100Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebührennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags60
bis 185
13200Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG140
bis 550
13300Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG140
bis 550
Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
in Euro
14000Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG1 000
bis 3 000
Es erheben Gebühren und Auslagen
1.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600,
2.
das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000.