Orthopädieschuhmachermeisterverordnung

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Orthopädieschuhmacher-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfsmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Fertigungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vorschriften, technischer Normen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material und Geräten,
5.
Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung anwenden,
6.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
7.
orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer Messsysteme,
8.
orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, insbesondere Fußprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen, konstruieren und anfertigen,
9.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen,
10.
vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel- und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und anpassen,
11.
fußpflegerische Maßnahmen ausführen,
12.
Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
13.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
14.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,
15.
Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
16.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.

§ 3 Gliederung des Teils I

Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag unter Einbeziehung der ärztlichen Verordnung entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung ein Paar orthopädische Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik zu planen, zu konstruieren, anzufertigen und anzupassen. Die Planungsarbeiten umfassen einen Versorgungsvorschlag, Konstruktionszeichnungen und eine Kalkulation. Die Anpassung der orthopädischen Schuhe erfolgt am Kunden; die Fertigung sowie die Anpassung sind zu dokumentieren.
(4) Die Planungs- und Dokumentationsarbeiten werden mit 35 Prozent und die Durchführungsarbeiten mit 65 Prozent gewichtet.

§ 5 Fachgespräch

Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehenden Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1:
1.
fußpflegerische Maßnahmen durchführen,
2.
eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, konstruieren und anfertigen,
3.
ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anfertigen,
4.
einen Vorfußersatz anfertigen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1.
Orthopädieschuhtechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, orthopädieschuhtechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Volumen chemischer Werk- und Hilfsstoffe berechnen,
b)
Konstruktionszeichnungen, insbesondere für Schaftmodelle nach verschiedenen Systemen, Modell- und Profilzeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren,
c)
Wirkungsweisen orthopädieschuhtechnischer Hilfsmittel beschreiben,
d)
vorgegebene podologische Befunde in orthopädieschuhtechnische Versorgungsvorschläge umsetzen,
e)
besondere Anforderungen an Materialien in der Orthopädieschuhtechnik verwendungsbezogen beschreiben und begründen;
2.
Orthopädieschuhtechnische Versorgung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, medizinische Grundlagen bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung umzusetzen und anzuwenden. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
den anatomischen, physiologischen und pathologischen Zustand der Stütz- und Bewegungsorgane für die orthopädieschuhtechnische Versorgung bewerten, Maßnahmen vorschlagen und begründen,
b)
orthopädieschuhtechnische Maßsysteme, insbesondere Tritt- und Spurmessung sowie elektronische Druckmessung beschreiben, unterschiedlichen Zwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,
c)
Beinlängen- und Fußlängendifferenzen unter Berücksichtigung der aktiven und passiven Bewegungsorgane ermitteln,
d)
Bedeutung der Biomechanik bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beschreiben,
e)
Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher medizinischer Indikationen;
3.
Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechniken sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e)
Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten,
f)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
g)
auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen bestimmen und begründen; Instandhaltungsmaßnahmen von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen beschreiben,
h)
Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrechnungen durchführen, bewerten und korrigieren,
i)
Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentieren,
j)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;
4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
(+++ § 8 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.