1 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
- b)
- biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
- c)
- orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen
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- d)
- Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen
- e)
- traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen
- f)
- pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
- g)
- Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen
- h)
- Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
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2 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten
- b)
- Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
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- d)
- Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
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3 | Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen
- b)
- Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen
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- c)
- manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnissedokumentieren
- d)
- Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
- e)
- Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten
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4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen
- b)
- Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
- c)
- Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten
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- d)
- Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
- e)
- Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
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5 | Entwickeln und Vorbereiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
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- b)
- orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
- c)
- Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
- d)
- Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen
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6 | Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
- b)
- Schäfte vorbereiten und aufzwicken
- c)
- Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern
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- d)
- verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
- e)
- Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen
- f)
- Abschlussarbeiten ausführen
- g)
- Herstellungsprozess dokumentieren
- h)
- Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
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7 | Anfertigen von orthopädischen Elementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen
- b)
- stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten
- c)
- Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen
- d)
- Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen
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- e)
- Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
- f)
- Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten
- g)
- Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen
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8 | Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen
- b)
- Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen
- c)
- orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
- d)
- kosmetische Gestaltung vornehmen
- e)
- Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
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9 | Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
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- b)
- Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- c)
- Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- d)
- Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- e)
- Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- f)
- Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
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10 | Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden
- b)
- Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
- c)
- krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen
- d)
- Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
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11 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
- b)
- Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
- c)
- Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen
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12 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
- b)
- Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
- c)
- konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
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