1 | Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
1.1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) | - a)
- Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwenden
- b)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- c)
- Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden
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1.2 | Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) | - a)
- Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand halten
- b)
- Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
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1.3 | Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) | - a)
- Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilen
- b)
- Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen
- c)
- Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
- d)
- elektronische Messsysteme anwenden
- e)
- Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
- Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
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1.4 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
- b)
- Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten
- c)
- Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeiten
- aa)
- Bleche und Profile biegen, treiben und richten
- bb)
- Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformen
- cc)
- Kunststoffe thermoplastisch verformen
- d)
- Kunststoffe laminieren und schäumen
- e)
- Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten
- aa)
- Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellen
- bb)
- Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- cc)
- Fräsmaschinen bedienen
- dd)
- Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- ee)
- Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken
- ff)
- Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheiden
- f)
- Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen
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1.5 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) | - a)
- Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellen
- b)
- Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschrauben
- c)
- Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen
- d)
- Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen
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2 | Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
2.1 | Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) | - a)
- Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
- b)
- statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen
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- c)
- Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen
- d)
- Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilen
- e)
- Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
| 4 |
2.2 | Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) | - a)
- Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
- b)
- gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen
- c)
- Konfliktsituationen bewältigen
- d)
- im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten
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4 |
- e)
- Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beraten
- f)
- Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung beraten
- g)
- Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
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2.3 | Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c) | - a)
- orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden
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- b)
- Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentieren
- c)
- Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln
- d)
- Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
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2.4 | Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d) | - a)
- individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählen
- b)
- Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählen
- c)
- Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründen
- d)
- konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählen
- e)
- Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigen
- f)
- Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
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3 | Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellieren
- b)
- computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen
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4 | Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
- Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwenden
- b)
- konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
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- c)
- individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen
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5 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführen
- b)
- Prothesen und Orthesen montieren
- c)
- mechanische Gelenke installieren und justieren
- d)
- Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen
- e)
- orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
- f)
- Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren
- g)
- orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
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6 | Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand halten
- b)
- Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand halten
- c)
- Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
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