1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen
- b)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen
- c)
- Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
- Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumenten entnehmen und nutzen
- e)
- Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
- f)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen, Arbeitsschritte dokumentieren
- g)
- Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
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- h)
- Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen
- i)
- informationstechnische Systeme zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
- Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- k)
- Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln
- l)
- Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen, betriebliche und gesetzliche Vorgaben beachten
- m)
- Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern
- n)
- Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
- o)
- Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
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2 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
- Schaltpläne erstellen und anwenden
- c)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbesondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware, erstellen
- d)
- Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei historische, funktionale, ergonomische und technische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
- Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen
- f)
- Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
- g)
- Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften beachten
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3 | Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Verwendungszweck auswählen, prüfen und einstellen
- b)
- Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben, insbesondere Werkzeuge schärfen
- c)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten
- d)
- Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- e)
- Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- f)
- Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
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4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden
- b)
- Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und dabei akustische, optische, physikalische und mechanische Eigenschaften berücksichtigen
- c)
- Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- d)
- Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
- e)
- Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Beizen, nach Verwendungszweck unterscheiden und anwenden
- f)
- Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren und Schleifen
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12 |
- g)
- Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Schneiden
- h)
- Leder und Textilien nach Verwendungszweck auswählen, manuell zurichten und verarbeiten
- i)
- Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, auswählen und Verbindungen herstellen und dabei Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zur Verarbeitung beachten
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- j)
- Holzfeuchte bestimmen
- k)
- Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und Quellmaß beachten
- l)
- Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen
- m)
- Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen
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5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflächen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
- Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden
- c)
- Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- d)
- Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln
- e)
- Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden
- f)
- Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grundieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten
- g)
- Oberflächen vor Beschädigungen schützen
- h)
- Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben
- i)
- Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
- j)
- Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutzmittel auftragen
- k)
- Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
- l)
- kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- m)
- Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Arbeitsschutz ergreifen
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6 | Planen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Orgeln nach Bauarten, Historie und Verwendung unterscheiden
- b)
- Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen
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5 |
- c)
- Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- d)
- Windregulierungseinrichtungen zuordnen
- e)
- Winddruck messen und abwiegen
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7 | Bauen von Schleifwindladen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Windladensystemen und Trakturen unterscheiden
- b)
- Materialien beim Bau unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- c)
- Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und mit Spunddeckeln verschließen
- d)
- Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen sowie Höhenabstand austarieren
- e)
- Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zubehör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten
- f)
- Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigenschaften und Verarbeitung unterscheiden
- g)
- Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen
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8 | Herstellen von Holzpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
- b)
- Materialien auswählen und verwenden
- c)
- Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der Pfeifen berücksichtigen
- d)
- Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen
- e)
- Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen
- f)
- Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabienkanten beachten
- g)
- Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper anbringen
- h)
- Kernspalten anbringen
- i)
- Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und Schieber, herstellen und anbringen
- j)
- Holzpfeifen kröpfen
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9 | Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
- b)
- Materialien und Legierungen beim Herstellen von Pfeifen auswählen und verwenden
- c)
- Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen
- d)
- Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfeifen berücksichtigen
- e)
- zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Metallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durchmesser der Pfeifenkörper berücksichtigen
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12 |
- f)
- Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen
- g)
- Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstellen sowie Oberlabien und Unterlabien drücken
- h)
- Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifenkörper zusammensetzen
- i)
- Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben anbringen
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10 | Vormontieren von Orgeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Orgelteilen unterscheiden und dabei optische und funktionale Gegebenheiten beachten
- b)
- Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit prüfen, zusammenbauen und montieren
- c)
- mechanische und statische Verbindungen auf Funktionen prüfen
- d)
- Pfeifen einbauen
- e)
- Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken, lagern und für den Versand vorbereiten
| 10 |
11 | Stimmen von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte Stimmung unterscheiden
- b)
- Stimmwerkzeuge festlegen
- c)
- labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei Raumtemperatur berücksichtigen
| 7 |
- d)
- Stimmsysteme unterscheiden
- e)
- gleichstufig temperierte Stimmung anwenden
| 2 |
12 | Intonieren von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonationsstile unterscheiden
- b)
- Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen
- c)
- Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden
- d)
- Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe beachten
- e)
- Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwerfen
- f)
- Zungenregister und Labialregister auf der Intonierlade vorstimmen
- g)
- Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfeifen intonieren
- h)
- Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen
| 6 |
13 | Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen und dokumentieren und dabei Historie beachten
- b)
- Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Funktionsfähigkeit prüfen
- c)
- Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten, Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachregulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen
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- d)
- Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen
- e)
- Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Winddruck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrollieren und Gehäuseresonanzen beheben
- f)
- Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
- g)
- Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere defekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte Teile austauschen
- h)
- Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchführen
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14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
- Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
- d)
- Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen
- e)
- Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren
- f)
- Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen
- g)
- Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
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- h)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- i)
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- j)
- Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
- k)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- l)
- Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
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15 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
- b)
- Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
- c)
- produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
| 2 |
- d)
- Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- e)
- Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
- f)
- Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- g)
- Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
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2 |
- h)
- Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
- i)
- Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
- j)
- Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
- k)
- Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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