Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichensdes Technischen Hilfswerks
in zwei Klassen.

Art 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Art 3

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern