(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument.