(Fundstelle: BGBl. II 1955, 826 - 828)
1.
Zu ArtikelI
Die Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten Abkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf
- a)
- Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organisation,
- b)
- Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland.
2.Zu ArtikelII und VII
(1) Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Abkommens sind nur Ausgaben, die geleistet werden in
- a)
- Dollars der Vereinigten Staaten,
- b)
- Deutscher Mark, die mit Dollars der Vereinigten Staaten erworben ist,
- c)
- Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten zur Abgeltung anerkannter Dollarforderungen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik erhalten,
- d)
- Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten in Verbindung mit oder auf Grund von Auslandshilfeausgaben erhalten, die in Dollars der Vereinigten Staaten in oder für Deutschland geleistet werden,
- e)
- Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten anderweitig erhalten und die sich auf Dollarausgaben bezieht, soweit sie aus besonderen von den beiden Regierungen vereinbarten Geschäften herrührt.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verwendung der oben unter Absatz 1 Buchstaben c, d und e erwähnten Deutschen Mark für die in Artikel II dieses Abkommens bezeichneten Zwecke von Vereinbarungen der beiden Regierungen hierüber abhängen soll.
3.Zu ArtikelIII, IV, V und VIII
Im Falle der Errichtung einer europäischen Verteidigungsorganisation, die für die Beschaffung und Verteilung von Ausrüstungsgegenständen verantwortlich ist, können Stellen einer solchen Organisation im Sinne dieses Abkommens als Stellen einer Regierung angesehen werden.
4.Zu ArtikelIII Nr. 1
(1) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe b des beiliegenden Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
(2) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe c des beigefügten Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt.
(3) Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe a des beigefügten Abkommens im englischen Text verwendeten Worte "for equipment, materials or facilities delivered to, or services rendered for agencies" (wörtlich "für Ausrüstung, Materialien oder Einrichtungen geliefert an, oder Leistungen erbracht für Stellen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen". Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe b im englischen Text verwendeten Worte "equipment, materials, facilities or services" (wörtlich "Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen".
(4) Der Begriff der Werklieferung bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Bauleistungen, die in der Errichtung von Bauwerken bestehen und vertragliche sonstige Leistungen (contract services) sind jedoch in jedem Falle als Werklieferungen anzusehen, wenn der Unternehmer die zur Durchführung erforderlichen Materialien liefert und die Kosten der Materialien mehr als 50 v.H. der vertraglichen Gesamtkosten betragen. Entgelte, die bei Durchführung der vertraglichen Leistungen für Werklieferungen an Subunternehmer gezahlt werden, rechnen zu den Kosten für Materialien. Die Vergütung berechnet sich nach dem vollen Rechnungsbetrag für die Gesamtleistung.
(5) Für Bauleistungen aller Art, die nicht in der Errichtung von Bauwerken bestehen, wird dem Unternehmer ohne Rücksicht darauf, ob eine "Werklieferung" oder eine "Werkleistung" vorliegt, für das gesondert in Rechnung gestellte Material Umsatzsteuervergütung nach Nummer 4 Absatz 1 zum höchsten Vergütungssatz gewährt.
(6) Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Beschaffungsverträgen, die die Vereinigten Staaten mit der Bundesrepublik abschließen, unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bundesrepublik wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen zu behandeln sind. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Bauaufträgen an eine deutsche Bauverwaltung.
5.Zu ArtikelV
Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des beigefügten Abkommens ist ein erleichtertes Zollverfahren in Aussicht genommen. Zu diesem erleichterten Verfahren werden von den Hauptzollämtern auf Antrag Unternehmer zugelassen, denen Stellen der Vereinigten Staaten die Durchführung solcher Ausbesserungsarbeiten übertragen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind Unternehmer, die steuerlich nicht zuverlässig sind oder die keine ordnungsmäßige Buchführung haben. Die zugelassenen Unternehmer sollen von der üblichen Verpflichtung befreit werden, die auszubessernden Waren und die von den Stellen der Vereinigten Staaten für die Ausbesserung mitgelieferten Zutaten bei der Übergabe zur Ausbesserung und bei der Rückgabe nach der Ausbesserung in jedem einzelnen Falle einem Zollamt zu gestellen und zollamtlich abfertigen zu lassen. Statt dessen sollen sie dem zuständigen Zollamt lediglich anzeigen, welche Waren sie jeweils zur Ausbesserung übernommen und welche Waren sie nach Ausbesserung zurückgegeben haben. Die Anzeigen sollen sich auch auf Zutaten erstrecken, die zur Ausführung der Aufträge mitgeliefert worden sind, und auf die angefallenen Abfälle. Abfälle von geringem Wert, die dem Unternehmer überlassen werden, sollen abgabenfrei bleiben. Für andere Abfälle müssen die Abgaben entrichtet werden, wenn sie von dem Unternehmer nicht der auftraggebenden Stelle zurückgegeben werden.
6.Zu ArtikelVIII
Die Vereinigten Staaten haben erklärt und die Bundesrepublik hat zur Kenntnis genommen, daß gewisse Waren durch Dienststellen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, insbesondere durch das Quartiermeisterkorps, an die Mitglieder der Streitkräfte zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch weiterveräußert werden. Derartige Veräußerungen sollen nicht den Bestimmungen des Artikels VIII des beigefügten Abkommens unterliegen. In diesem Zusammenhang werden die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik, jeweils innerhalb ihrer Zuständigkeit, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verletzungen der deutschen Zoll-, Steuer- und Devisenbestimmungen zu verhindern, insbesondere bei Waren, wie Tabak, Tabakwaren, Kaffee, Tee und alkoholischen Getränken.
7.Zu ArtikelIII, IV, V und VIII
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen, wie sie im vorliegenden Abkommen vorgesehen sind, keine Änderung erfahren durch das Inkrafttreten von Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der in London am 3. Oktober 1954 getroffenen Entscheidung der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten.
8.
Zu ArtikelIII und V
Falls die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden deutschen Gesetze oder Durchführungsbestimmungen über
- a)
- die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr,
- b)
- Befreiungen oder Vergütungen von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer oder Preisvergünstigungen bei Monopolgesetzen für ausgeführte Waren und
- c)
- die Veredelung von Waren im deutschen Zollgebiet geändert, durch neue Bestimmungen ersetzt oder aufgehoben werden, sollen die Vertragsteile unverzüglich in Beratungen eintreten, um Verfahren festzulegen, die die Entlastung der Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von deutschen Steuern, Zöllen und Monopolabgaben mindestens in dem Umfang sicherstellen, wie er in diesem Abkommen festgelegt ist.