Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
- Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
- Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
- e)
- technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- f)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- g)
- Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
- Messwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
- i)
- Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
- j)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
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6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- b)
- Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- c)
- Materialbedarf festlegen
- d)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
| 4*) | | |
7 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
- Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
- c)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- d)
- Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
- Werkstücke kennzeichnen
| 3*) | | |
8 | Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
- Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriss mit Handsäge trennen
- c)
- Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
- d)
- Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
- e)
- Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- f)
- Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
- g)
- Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
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- h)
- Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
- i)
- Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
- j)
- Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
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9 | Erfassen von Messwerten (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Messgeräte handhaben
- b)
- Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
- c)
- Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
| 4 | | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
- Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anweisung warten
| 3*) | | |
11 | Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen (§ 3 Nr. 11) | - a)
- mechanische Bearbeitung
- aa)
- Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
- bb)
- Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
- cc)
- Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
- chemische und elektrolytische Behandlung
- aa)
- Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
- bb)
- metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedienen
- cc)
- Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen oder
- c)
- chemische Behandlung
- aa)
- Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, insbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen und Trocknen
- bb)
- Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
- cc)
- feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgende organische oder anorganische Beschichtung vorbereiten
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- d)
- metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen vorbehandeln
- e)
- Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren bearbeiten
| | 4 | | |
- f)
- Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln
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- g)
- beschichtete Werkstücke durch Auftragen von organischen und anorganischen Schutzschichten nachbehandeln
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12 | Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 12) | - a)
- Messwerte erfassen und protokollieren
- b)
- Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluss-Sollwerten regeln
- c)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- d)
- Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen
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13 | Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
- b)
- gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
- c)
- die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
- d)
- wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
- e)
- mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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14 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
- b)
- Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
| 7*) | | | |
- c)
- Normen und Systeme des Qualitätsmanagements anwenden und beurteilen
- d)
- Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
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- e)
- Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
- f)
- Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte berücksichtigen
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- g)
- Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- h)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- i)
- statistische Verfahren anwenden
- j)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- k)
- bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken
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15 | Wärmebehandlung (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Oberflächenbehandlung beurteilen
- b)
- Werkstücke thermisch behandeln
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- c)
- Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werkstoff und die Oberfläche beurteilen
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16 | Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und Verfahren anpassen
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- b)
- Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und Verfahren entwerfen und anfertigen
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17 | Oberflächentechnologie (§ 3 Nr. 17) | | | | | |
Alternative A: Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen | Alternative A:- a)
- Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
- Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von Metallen und Metalllegierungen kontrollieren
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- c)
- Parameter für die Abscheidung von Metallen und Metallegierungen auf metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch und elektrochemisch einstellen und überwachen
- d)
- Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
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oder Alternative B: Anodisationstechnik | Alternative B:- a)
- Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
- Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
| | | 10 | |
- c)
- anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnologien anwenden
- d)
- metallische Werkstoffe und anodische Schichten nachbehandeln
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oder Alternative C: Dünnschichttechnik | Alternative C:- a)
- Werkstücke mit physikalischen und chemischen Verfahren vorbehandeln
- b)
- Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des Verfahrens erzeugen
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- c)
- elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung von Plasmen einstellen
- d)
- Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden
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oder Alternative D: Feuerverzinken | Alternative D:- a)
- Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
- Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren und Prozessparameter korrigieren
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- c)
- Verfahren der Feuerverzinkung anwenden
- d)
- Zinkschichten nachbehandeln
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18 | Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozess zuordnen
- b)
- Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung ändern
- c)
- Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, beachten
- d)
- Funktions- und Prozessablauf überwachen und dokumentieren
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- e)
- oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nachgelagerte Einrichtungen bedienen
- f)
- periphere Einrichtungen bedienen und überwachen, insbesondere - Filteranlagen - Ansetzstationen - Anodenwartungsstationen - Gleichrichter - Dosierstationen oder - Gasversorgung - Chemikaliendosierung - Vakuumpumpen - Kühlaggregate oder - Krananlagen - Zinkbadeinhausungen - Filteranlagen
- g)
- Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbesondere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtungen, bedienen und überwachen oder Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen und Planetengetriebe, bedienen und überwachen
- h)
- System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen und warten
- i)
- Elektroden reinigen und einrichten oder Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein- und ausbauen oder Hartzink ziehen
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19 | Entfernen von Beschichtungen (§ 3 Nr. 19) | - a)
- Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmöglichkeiten beurteilen
- b)
- Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen auswählen
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- c)
- metallische und nichtmetallische Schichten auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Verfahren entfernen
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20 | Beurteilen von Oberflächen (§ 3 Nr. 20) | - a)
- Oberflächen optisch prüfen
- b)
- Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und Abrieb, messen
- c)
- Korrosionsprüfung durchführen
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- d)
- Messergebnisse auswerten und dokumentieren
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21 | Verfahren der Umwelttechnik (§ 3 Nr. 21) | - a)
- Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden
- b)
- Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung anwenden
- c)
- Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern
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- d)
- physikalische und chemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften anwenden
- e)
- Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwertung oder Entsorgung bereitstellen
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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