(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.
(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn *) durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen Zonen I eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Wasser nicht überschreiten.
(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit mindestens sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit von 24 kn durch das Wasser darf von diesen Fahrzeugen jedoch nicht überschritten werden.
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- *)
- kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.