(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nelkenbeständen, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Nelkenwicklern unter Angabe des Standorts der Pflanzen unverzüglich zu melden.
(2) Nelkenwickler sind der Mittelmeer-Nelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb. = Tortrix pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella(Walk.) Diak.).