I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- c)
- Vorschriften zum Datenschutz beachten
- d)
- Daten pflegen und sichern
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- c)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- d)
- Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
- e)
- Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 4*) | |
- f)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- g)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
- Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
- i)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
| | 3*) |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- Skizzen anfertigen und anwenden
- b)
- Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von branchentypische Zeichen lesen und anwenden
- c)
- technische Unterlagen anwenden, insbesondere Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- d)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
| 3*) | |
- e)
- Leistungsverzeichnisse anwenden
- f)
- Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
| | 2*) |
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- c)
- Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
- d)
- Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- e)
- Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- f)
- persönliche Schutzausrüstung verwenden
| 6*) | |
9 | Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
- Natursteine nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- b)
- Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
- c)
- Naturwerksteine material- und maschinengerecht auf- und abbänken
- d)
- Maße übertragen, Schablonen handhaben
- e)
- Naturwerksteine transportieren und lagern
| 18 | |
- f)
- Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und bereitstellen
- g)
- Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
- h)
- Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Poliermittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägniermittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstellen und Entsorgung veranlassen
| 4 | |
10 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen
- b)
- Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
- c)
- Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
- d)
- Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
| 14 | |
- e)
- Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
- Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
- g)
- Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
| | 17 |
11 | Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
- Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere Flächen strukturieren
- b)
- Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und Bohren
- c)
- Naturwerksteine mit automatischen Maschinen bearbeiten
- d)
- Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutzmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigen
- e)
- Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wiederverwerten und entsorgen
- f)
- Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen herstellen
- g)
- Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern
| 24 | |
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2*) | |
- d)
- Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- f)
- Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
- g)
- Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
| | 4*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | - a)
- programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedienen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Konturenbearbeitung
- b)
- Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten
| 16 |
- c)
- Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen
| 12 |
- d)
- Produktionsdaten erfassen und auswerten
- e)
- Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugruppen sowie Steuerungssystemen durchführen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- f)
- Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und beheben
- g)
- Maßtoleranzen prüfen
| 12 |
2 | Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | - a)
- Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen
| 6 |
- b)
- Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln
| 6 |
|
B. Fachrichtung Schleiftechnik |
1 | manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
- Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden
| 14 |
- b)
- profilierte Werkstücke herstellen
| 5 |
- c)
- Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen
| 9 |
- d)
- Einlegearbeiten ausführen
- e)
- eingesetzte Flächen herstellen
- f)
- Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durchführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einsetzen und Oberflächenanpassung
- g)
- mehrteilige Werkstücke und Platten zusammensetzen, anpassen, nachschleifen und polieren
| 14 |
2 | maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
- Sonderprofile schleifen und polieren
| 5 |
- b)
- programmierbare Maschinen bedienen, insbesondere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und figürlichem Schmuck
- c)
- Schleifmittel auswählen und anwenden
| 5 |
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C. Fachrichtung Steinmetztechnik |
1 | Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | - a)
- Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen bearbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungen
- b)
- Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten, insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Abdeckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassadenplatten
- c)
- Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerksteinobjekten herstellen und bearbeiten
- d)
- Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell herstellen und bearbeiten
| 20 |
- e)
- Säulen herstellen
- f)
- gebogene Flächen maschinell herstellen und bearbeiten
- g)
- Profile maschinell herstellen und bearbeiten
- h)
- ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen und bearbeiten
- i)
- Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen
| 12 |
- k)
- Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken ausführen
- l)
- Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten durchführen
| 6 |
2 | Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | - a)
- Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel prüfen
- b)
- Montagepläne prüfen und umsetzen
- c)
- Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbesondere Ausgleichsschichten herstellen
- d)
- Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmessungen durchführen
- e)
- Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und montieren
- f)
- Dämmstoffe vorbereiten und anbringen
- g)
- Montage- und Demontagearbeiten durchführen, insbesondere nach technischen Vorschriften und Richtlinien
- h)
- Fugen anlegen und schließen
- i)
- Fassadenplatten austauschen
- k)
- angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor Beschädigungen schützen
- l)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
| 14 |