Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§  1Vorbereitungsdienst
§  2Ausbildungsziele
§  3Dienstbehörden, Dienstaufsicht
§  4Einstellungsvoraussetzungen
§  5Auswahlverfahren
§  6Nachteilsausgleich
§  7Erholungsurlaub
§  8Ausbildungsakten
§  9Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 10Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 11Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
§ 12Fachtheoretische Ausbildung
§ 13Berufspraktische Ausbildung
§ 14Leistungsnachweise
§ 15Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 16Zweck, Bestandteile
§ 17Prüfungsamt
§ 18Prüfungskommission, Prüfende
§ 19Schriftliche Abschlussprüfung
§ 20Praktische Abschlussprüfung
§ 21Mündliche Abschlussprüfung
§ 22Fernbleiben, Rücktritt
§ 23Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschlussprüfungen
§ 25Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 26Abschlusszeugnis
§ 27Prüfungsakten, Einsichtnahme
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 28Übergangsvorschrift
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 20 Monate.

§ 2 Ausbildungsziele

Die Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden ausgebildet
1.
für Assistenztätigkeiten im Vorhersage-, Warn- und Klimadienst sowie
2.
für Tätigkeiten in der Wetterbeobachtung und in der Informationstechnik.
Sie sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wetterdienst die Einstellungsbehörde. Er ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Einstellungsbehörde. Es ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Absatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
1.
die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und
2.
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
1.
für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat teilzunehmen, oder
2.
für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert haben.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus mindestens zwei Teilen, von denen mindestens einer eine schriftliche Prüfung sein muss.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr angehört,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst der Bundeswehr und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Deutschen Wetterdienst angehört,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr angehört, sowie
4.
bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr einer Psychologin oder einem Psychologen.
Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die Einstellungsbehörden bestellen aus ihrem Bereich die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

§ 6 Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen das Prüfungsamt.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.

§ 8 Ausbildungsakten

Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.

§ 9 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/
Rangpunktzahlen
NoteErläuterung
100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,5014
87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
83,39 bis 79,2012
79,19 bis 75,0011
74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
70,89 bis 66,709
66,69 bis 62,508
62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
58,39 bis 54,206
54,19 bis 50,005
49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,403
33,39 bis 25,002
24,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
12,49 bis 0,000
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein. Sie oder er ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
(3) Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten und eine Vertretung. Die Ausbildungsbeauftragten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbildungsstand.
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne

(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
2.
für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

§ 12 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.
(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind:
1.
allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,
2.
fachspezifische Themenbereiche des Wetterfachdienstes,
3.
Rechtsgrundlagen in der Praxis,
4.
Informationstechnik und
5.
fachspezifisches Englisch.
Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.

§ 13 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung findet in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und der Bundeswehr statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im Wetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebsdienst eingesetzt.
(3) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung. In dieser wird der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note angegeben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung. Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 14 Leistungsnachweise

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können sein:
1.
Klausuren,
2.
praktische Arbeiten,
3.
Präsentationen,
4.
Anwendungen in der Informationstechnik und
5.
kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.

§ 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

§ 16 Zweck, Bestandteile

(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 17 Prüfungsamt

Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

§ 18 Prüfungskommission, Prüfende

(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind, aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes
a)
des Deutschen Wetterdienstes und
b)
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sowie
3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes, und zwar:
a)
je einer Beamtin oder einem Beamten des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
b)
wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Deutschen Wetterdienstes,
c)
wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Bei der Besetzung der Prüfungskommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Prüfungsamt für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden gewählt.
(4) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen und der praktischen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für jede Klausur und für jede praktische Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.

§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Gebieten:
1.
Wetterfachdienst,
2.
Datendienst,
3.
Betriebsdienst und
4.
Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prüfungsamt anzugeben. Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer Anwärterin oder eines Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6) Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

§ 20 Praktische Abschlussprüfung

(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
1.
Wetterfachdienst,
2.
Datendienst und Betriebsdienst sowie
3.
Informationstechnik.
(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.
(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie die einzelnen Prüfungsteile bewertet worden sind.
(2) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(3) In der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende Gebiete geprüft:
1.
Wetterfachdienst,
2.
Datendienst,
3.
Betriebsdienst und
4.
Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. Die mündliche Abschlussprüfung muss je Anwärterin oder je Anwärter mindestens 20 Minuten und soll höchstens 30 Minuten dauern, die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Prüfungsgebiete aufzuteilen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Bundesministeriums der Verteidigung die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen gestattet werden. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Im Übrigen gelten die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen.
(6) Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für jedes Prüfungsfach die Rangpunkte fest. Aus den vier Teilbewertungen wird als Ergebnis für die gesamte mündliche Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

§ 22 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen, der praktischen oder der mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.

§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder der Bundeswehr die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

§ 24 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschlussprüfungen

(1) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsphase soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate dauern. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungsplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält. § 15 gilt entsprechend.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die
1.
nicht in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht haben oder
2.
in der mündlichen Abschlussprüfung nicht mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht haben,
können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 25 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 30 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Abschlussprüfung mit 25 Prozent und
4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

§ 26 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:
1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den mittleren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat, sowie
2.
die Ausbildungsrangpunktzahl, die in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.

§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:
1.
eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7,
2.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
3.
die Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung,
4.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
5.
eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu den Ausbildungsakten genommen und beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.

§ 28 Übergangsvorschrift

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.