(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darlehensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzahlt.
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.