(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:
- 1.
- Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltungeine gestalterische Lösung für die Neugestaltung oder Instandsetzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische Ausführung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation erstellen,
- 2.
- Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflegeeine gestalterische Lösung für die Neufassung oder Instandsetzung eines historischen Objekts entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische Ausführung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation erstellen,
- 3.
- Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutzeine Lösung für den Erstschutz oder die Instandsetzung eines Bauwerks oder eines Objekts aus Stahl, Beton oder Stein entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische Ausführung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation erstellen,
- 4.
- Schwerpunkt Fahrzeuglackierungeine gestalterische Lösung für die Lackierung
- a)
- eines Fahrzeuges oder Fahrzeugteils sowie die für die Lackierung erforderliche Instandsetzung von Karosserieschäden oder
- b)
- eines historischen Fahrzeuges oder eines historischen Fahrzeugteils sowie die für die Lackierung erforderliche Restaurierung oder
- c)
- eines Objekts oder eines Serienteils mit einer Design- oder Effektlackierung
entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische Ausführung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation erstellen.
(4) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden Qualifikationen sind bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungsverfahren, unter Berücksichtigung der Untergrundprüfungen und -diagnosen, der Werk- und Hilfsstoffeignung sowie deren Auswahl unter Einbeziehung ökologischer und humantoxikologischer Gefährdungspotenziale anzuwenden und die objektbezogene Beratung unter Berücksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre, der Schrift sowie der Stilformen durchzuführen.
(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.