Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Eingangsformel

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an:

§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten

In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts

Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.