I. Berufliche Grundbildung |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentieren
- c)
- Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen
- d)
- Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen
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6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreiben
- b)
- Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- c)
- Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten
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7 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
- b)
- Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwenden
- c)
- Nähgarne auswählen
- d)
- Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählen
- e)
- Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern
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8 | Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
- Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichten
- c)
- Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen
- d)
- Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen
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9 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Anregungen aufnehmen und auswerten
- b)
- Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwenden
- c)
- Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden
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10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Schnittteile zuordnen
- b)
- Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
- Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
- d)
- Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten
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11 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
- Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügeln
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe abbügeln
- d)
- Werk- und Hilfsstoffe fixieren
- e)
- Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
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12 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellen
- b)
- Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten
- c)
- Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche
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13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreiben
- b)
- Zwischenkontrollen durchführen
- c)
- Fehler erkennen und dokumentieren
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II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- b)
- Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
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- c)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- d)
- Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
- e)
- Kosten abschätzen, Material disponieren
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2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen | | 2 | | |
3 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
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- b)
- Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden
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4 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung
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- b)
- Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentieren
- c)
- technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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5 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachten
- b)
- Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen
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6 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) | schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren | | 3 | | |
7 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigen
- b)
- Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmen
- c)
- Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen
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8 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) | Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
- Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitung
- b)
- Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- c)
- modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten
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- d)
- Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- e)
- Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen
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9 | Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Bekleidung reparieren und instand halten
- b)
- Bekleidung modernisieren
- c)
- körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellen
- d)
- Bekleidung anpassen
- e)
- Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfen
- f)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- b)
- Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler beheben
- c)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
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- d)
- Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentieren
- e)
- Bekleidungsstücke präsentieren
- f)
- Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiten
- g)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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A: Schwerpunkt Damen |
1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
- Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen
- b)
- Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen
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- c)
- Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- d)
- Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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B: Schwerpunkt Herren |
1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
- Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen
- b)
- Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung
- c)
- Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack
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- d)
- Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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