I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen | 4 |
b) | Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen |
c) | Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen |
d) | Arbeitsabläufe dokumentieren |
e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten |
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen | 3 |
b) | Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden |
c) | Informationen beschaffen, auswerten und nutzen |
7 | Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) | a) | bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken | 6 |
b) | Kunden über Leistungen des Betriebes informieren |
c) | Kopfweite ermitteln |
8 | Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8) | a) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen | 6 |
b) | Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzen |
c) | Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzen |
d) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen |
e) | Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen |
9 | Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) | a) | Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen | 5 |
b) | Skizzen und Zeichnungen erstellen |
c) | Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten |
10 | Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) | a) | Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten | 16 |
b) | Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretieren |
c) | Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestalten |
d) | Oberflächen bearbeiten |
e) | Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen |
11 | Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) | a) | Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen | 6 |
b) | Schnittschablonen erstellen und handhaben |
c) | Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneiden |
d) | Einlagestoffe befestigen |
e) | Schnittteile zusammenfügen |
f) | Kopfbedeckungen blocken |
g) | Vollfutter herstellen und einarbeiten |
12 | Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) | a) | Futterbänder einnähen | 2 |
b) | Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen |
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden | 4 |
b) | Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren |
c) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern |
d) | Kopfbedeckungen für den Transport vorbereiten |
e) | Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilen |
f) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren |