1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen
- c)
- Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen
- d)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
- Energieversorgung sicherstellen
- f)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- g)
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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- h)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
- i)
- Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- k)
- Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- l)
- Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen
- m)
- Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
- b)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
- Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
| 4 |
3 | Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
- b)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst
- c)
- Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| 6 |
- d)
- Termine mit Kunden abstimmen
- e)
- Produkteinweisungen durchführen
- f)
- Informations- und Beratungsgespräche führen
- g)
- Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern
| 6 |
4 | Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Waren oder Umzugsgut unterscheiden
- b)
- Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen
- c)
- Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen
| 8 |
- d)
- Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| 2 |
5 | Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
- Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
- c)
- Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten
- d)
- Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
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6 | Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen
- b)
- Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
- c)
- Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfen
- d)
- Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen
- e)
- Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
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- f)
- Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen
- g)
- Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
- h)
- Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen
- i)
- Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
- j)
- durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
- k)
- fertiggestellte Arbeiten übergeben
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7 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
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- b)
- elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
- c)
- elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
- d)
- mechanische Funktionsprüfungen durchführen
- e)
- elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- f)
- elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- g)
- elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- h)
- elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
- i)
- bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
- elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
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8 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
- b)
- Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen
- c)
- Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
- d)
- Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
- e)
- Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
- f)
- Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
| 8 |
9 | Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
- b)
- Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen
- c)
- Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- d)
- Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen
- e)
- Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern
- f)
- Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
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10 | Abholung und Auslieferung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren
- b)
- Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen
- c)
- Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern
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- d)
- Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern
- e)
- Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren
- f)
- Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten
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11 | Behandeln von Reklamationen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten
- b)
- Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
- c)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- b)
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- c)
- eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
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