(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 5.
- entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder
- 6.
- entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, eine Bezeichnung verwendet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(+++ § 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4: Weiter anzuwenden in der bis zum 6.9.2005 geltenden Fassung, soweit auf § 3 verwiesen wird, nach Maßgabe d. Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2005 I 2618, 2653 (LFÜG) +++)