(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen. Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen. Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen.
(2) Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen. Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.
(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen.
(5) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind, angewandt werden.
(7) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durchgeführt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.
(8) Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß die Untersuchungen vom Abnehmer selbst durchgeführt werden.
(9) Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird.
(10) Die Untersuchungsstelle oder der Abnehmer hat, wenn sie oder er in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100 000 Keimen jeccm oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400 000 jeccm feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen.