Messstellenbetriebsgesetz

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Teil 2
Messstellenbetrieb
Kapitel 1
Rechte und Pflichten
im Zusammenhang mit dem Mess-
stellenbetrieb und dessen Finanzierung
§  3Messstellenbetrieb
§  4Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs
§  5Auswahlrecht des Anschlussnutzers
§  6Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers
§  7Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung
§  8Messstelle
§  9Messstellenverträge
§ 10Inhalt von Messstellenverträgen
§ 11Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs
§ 12Rechte des Netzbetreibers
§ 13Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
Kapitel 2
Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 14Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 15Mitteilungspflichten beim Übergang
§ 16Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht
§ 17Wechsel des Anschlussnutzers
§ 18Ausfall des Messstellenbetreibers
Kapitel 3
Technische Vorgaben zur Gewährleistung
von Datenschutz und Datensicherheit
beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
§ 19Allgemeine Anforderungen an Messsysteme
§ 20Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway
§ 21Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme
§ 22Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien
§ 23Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway
§ 24Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway
§ 25Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung
§ 26Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus
§ 27Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung
§ 28Inhaber der Wurzelzertifikate
Kapitel 4
Ergänzende Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit
dem Messstellenbetrieb mit modernen Mess-
einrichtungen und intelligenten Messsystemen
§ 29Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
§ 30Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen
§ 31Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
§ 32Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
§ 33Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz
§ 34Anpassung von Preisobergrenzen
§ 35Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs
§ 36Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers
§ 37Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
§ 38Zutrittsrecht
Kapitel 5
Liegenschaftsmodernisierung;
Anbindungsverpflichtung
§ 39Liegenschaftsmodernisierung
§ 40Anbindungsverpflichtung
Kapitel 6
Übertragung der
Grundzuständigkeit für moderne Mess-
einrichtungen und intelligente Messsysteme
§ 41Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 42Fristen
§ 43Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 44Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 45Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit
Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen;
Festlegungskompetenzen der
Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift
§ 46Verordnungsermächtigungen
§ 47Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 48Übergangsvorschrift
Teil 3
Regelungen zur
Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kapitel 1
Berechtigte;
Allgemeine Anforderungen an die
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 49Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 50Zulässigkeit und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 51Anforderungen an Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators
§ 52Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation
§ 53Informationsrechte des Anschlussnutzers
§ 54Transparenzvorgaben für Verträge
Kapitel 2
Zulässiger Umfang der
Datenerhebung; Besondere Anforderungen
§ 55Messwerterhebung Strom
§ 56Erhebung von Netzzustandsdaten
§ 57Erhebung von Stammdaten
§ 58Messwerterhebung Gas
§ 59Weitere Datenerhebung
Kapitel 3
Besondere Anforderungen
an die Datenverarbeitung
und -nutzung; Übermittlungs-
und Archivierungspflicht; Löschung
Abschnitt 1
Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 60Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung
§ 61Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
§ 62Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers
§ 63Übermittlung von Stammdaten; Löschung
§ 64Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung
§ 65Weitere Datenübermittlung
Abschnitt 2
Zulässiger Datenaustausch:
Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
§ 66Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 67Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 68Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 69Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 70Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Abschnitt 3
Besondere Fallgruppen
§ 71Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen
§ 72Öffentliche Verbrauchseinrichtungen
§ 73Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme
Kapitel 4
Verordnungsermächtigung;
Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 74Verordnungsermächtigung
§ 75Festlegungen der Bundesnetzagentur
Teil 4
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 76Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 77Bericht der Bundesnetzagentur
AnlageÜbersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz trifft Regelungen
1.
zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
2.
zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
3.
zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
4.
zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
5.
zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
6.
zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht nach § 43 auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach § 43 übernommen hat,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
7.
intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,
8.
Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektrofahrzeugnutzern beziehen,
9.
Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur das Smart-Meter-Gateway benutzt,
10.
Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,
11.
Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Messdaten und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
12.
Messstellenbetreiber: der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 wahrnimmt,
13.
Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung,
14.
Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer über einen bestimmten Zeitraum entnommene, erzeugte oder eingespeiste Energiemengen,
15.
moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,
16.
Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzustandes verwendet werden können,
17.
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rahmen der Aufbereitung von Messwerten rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren,
18.
Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise- oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen,
19.
Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

§ 3 Messstellenbetrieb

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2.
technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen nach den §§ 46 und 74 ergeben.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen oder intelligenten Messsystemen.
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 4 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs

(1) Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie entscheidet über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen musste.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Messstellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde.

§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.
(2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.

§ 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers

(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
1.
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und
3.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.
(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten:
1.
eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
2.
die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie
3.
Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.
(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.
(5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelangebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Messstellenbetriebs enthalten.

§ 7 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 8 Messstelle

(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

§ 9 Messstellenverträge

(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
1.
mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2.
mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3.
mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
4.
mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen

(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
1.
die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
2.
die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
3.
das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
4.
die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
5.
die Haftungsbestimmungen,
6.
die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
7.
die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 +++)

§ 11 Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs

(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb übernimmt, kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen. Die vorübergehende Sicherstellung des Messstellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.
(3) Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädigung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.

§ 12 Rechte des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber ist zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen berechtigt, vom Messstellenbetreiber, insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und 24 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder den §§ 17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die notwendigen Handlungen an der Messstelle zu verlangen.

§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung

Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.

(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

§ 14 Wechsel des Messstellenbetreibers

(1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, das Registergericht und die Registernummer,
2.
die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
3.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des neuen Messstellenbetreibers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, das Registergericht und die Registernummer, und
4.
den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen werden soll.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat, müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durchführung und Abwicklung des Wechsels des Messstellenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

§ 15 Mitteilungspflichten beim Übergang

Der neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den nach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betroffene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen:
1.
den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs und
2.
seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netzbetreiber.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

§ 16 Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht

(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.
(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und den Verlust zu ersetzen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

§ 17 Wechsel des Anschlussnutzers

Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durchführt, auf Verlangen des grundzuständigen Messstellenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten den Messstellenbetrieb fortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers durchgeführt werden kann. Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzuständigen Messstellenbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

§ 18 Ausfall des Messstellenbetreibers

(1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme

(1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen.
(3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfahren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
(4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 die technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen feststellt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. Dezember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
1.
wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
2.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht; Haushaltskunden nach dem Energiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung widerrufen.
Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach § 29 nicht.

§ 20 Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway

(1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Die Anbindung an das Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in der Anlage zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu entsprechen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den besonderen Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit registrierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.

§ 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme

(1) Ein intelligentes Messsystem muss
1.
die zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um
a)
eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,
b)
eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu können sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,
c)
die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und
d)
Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können,
2.
eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem
a)
den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitzustellen,
b)
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,
c)
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,
d)
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und
e)
die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung zu stellen,
3.
sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um
a)
über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss,
b)
eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,
c)
einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und
d)
eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen,
4.
ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das
a)
offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets und vorrangig ermöglicht werden müssen,
b)
ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar ist und
c)
Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann,
5.
die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter-Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 festgelegt werden und
6.
die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
(4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert werden.

§ 22 Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien

(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an
1.
die Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermittlung, Speicherung und Löschung von Messwerten, damit zusammenhängenden Daten und weiteren über ein intelligentes Messsystem oder Teile davon geleiteten Daten,
2.
den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Messdaten,
3.
die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle im Weitverkehrsnetz und
4.
die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme und Teile davon.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnikbekannt gemacht.
(3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung von Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu Anforderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten
1.
an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funktionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
2.
an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
3.
zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung und
4.
an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway.
(4) Technische Richtlinien haben technische Anforderungen an die Interoperabilität von intelligenten Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponenten zu beschreiben. Sie müssen insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten an:
1.
die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2.
die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway,
3.
die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-Gateway,
4.
die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der Datennutzer,
5.
die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
6.
die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.
Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administrator gewährleistet werden muss. Auch haben sie organisatorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren zu bestimmen.
(5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
2
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.

§ 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway

(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:
1.
moderne Messeinrichtungen,
2.
Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und
4.
Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.

§ 24 Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway

(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat zur Konformität nach der Technischen Richtlinie dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) Ohne ein gültiges und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesenes Zertifikat nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
(+++ § 24 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 5 +++)

§ 25 Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung

(1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigem Zertifikat nach § 24 Absatz 1 verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss die Stromentnahme im ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes gewährleistet:
1.
die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und,
2.
soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.
(3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbesondere
1.
alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträgen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen sind,
2.
alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung, Administration und Steuerung von Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2.
Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1 haben ebenfalls die Administration der Messwertverarbeitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2 benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen. Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmenverträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet,
1.
ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
2.
für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten und umzusetzen,
3.
die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,
4.
die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu lassen und
5.
den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu ermöglichen.
(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 27006bei einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend anzuwenden.
3
www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144.

§ 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus

(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
1.
die Analyse, Priorisierung und Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators,
2.
die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2,
3.
die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe.
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseitenbereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
4
www.bsi.bund.de

§ 27 Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung

(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Anschluss anzuhören.
(2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
3.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4.
die Bundesnetzagentur sowie
5.
je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern und Anwendern vertreten; die Bestimmung der Verbände nach Satz 3 liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 28 Inhaber der Wurzelzertifikate

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für die Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur; für die Teilnahme an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur gelten die Bestimmungen der Zertifizierungsrichtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2.
bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

§ 30 Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen

Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseitenbereit.
4
www.bsi.bund.de

§ 31 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird,
2.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
4.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
5.
ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes vor der Teilnahme der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und für den Messstellenbetrieb sodann nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und
6.
ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
2.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und
4.
ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
2.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich 4 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 2 000 bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
4.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 23 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe nach Absatz 3 Nummer 4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und soweit erforderlich das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
(5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Messstellen innerhalb eines Gebäudes mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass dem Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb insgesamt nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisobergrenze jährlich in Rechnung gestellt werden darf. Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 und 2 erfasst wird.
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

§ 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 ist zu beachten.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

§ 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz

(1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
1.
die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,
2.
die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,
3.
die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und,
4.
soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Steuerungseinrichtungen.
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

§ 34 Anpassung von Preisobergrenzen

Eine Anpassung einzelner oder aller Preisobergrenzen aus den §§ 31 und 32 ist frühestens für die Jahre ab 2027 und nur dann möglich, wenn eine Rechtsverordnung nach § 46 Nummer 5 die Anpassung nach einer wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, anordnet.

§ 35 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs

(1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
1.
die in § 60 benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3.
die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5.
in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6.
in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu verlangen.
(2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. Zusatzleistungen sind insbesondere
1.
das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern,
2.
die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem,
3.
die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,
4.
die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und
5.
jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen.
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.

§ 36 Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers

(1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.

§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.

§ 38 Zutrittsrecht

Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.

§ 39 Liegenschaftsmodernisierung

(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.
(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.

§ 40 Anbindungsverpflichtung

(1) Werden oder sind Messstellen eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbindung technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne intelligentes Messsystem entstehen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung ab dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist, und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.

§ 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt.
(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen werden für das gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.

§ 42 Fristen

(1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden beginnend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben.
(2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge werden zum 31. März eines jeden Jahres erteilt.

§ 43 Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit

(1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit

(1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, reduziert sich die Ausstattungsverpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus § 29 Absatz 1 auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Messstellenbetreibers unverändert.
(2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalendermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglosen Verfahrens aus Absatz 1 zu wiederholen.

§ 45 Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit

(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 durchführen,
1.
wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,
2.
wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt oder
3.
wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt.
(2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach,
1.
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat oder
2.
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat.
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt.

§ 46 Verordnungsermächtigungen

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.
im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,
6.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
7.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
8.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,
9.
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,
10.
die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,
11.
die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.

§ 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
3.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,
5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
13.
zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des § 33 Absatz 1.

§ 48 Übergangsvorschrift

Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Ausnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden.

§ 49 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
(2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt:
1.
Messstellenbetreiber,
2.
Netzbetreiber,
3.
Bilanzkoordinatoren,
4.
Bilanzkreisverantwortliche,
5.
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6.
Energielieferanten sowie
7.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.
(3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.
(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.

§ 50 Zulässigkeit und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer,
2.
anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer veranlasst hat,
3.
zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulierungsbehörden auferlegt sind, oder
4.
zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere
1.
die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,
2.
die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,
3.
die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,
4.
das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,
5.
die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,
6.
die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,
7.
die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,
8.
die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,
9.
die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen,
11.
die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen,
12.
das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
13.
die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.

§ 51 Anforderungen an Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators

(1) Um eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aus dem intelligenten Messsystem oder mit Hilfe des intelligenten Messsystems zu ermöglichen, müssen die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die nach § 25 Absatz 3 notwendigen Informationen übermitteln.
(2) Liegen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator die nach Absatz 1 notwendigen Informationen vor, nimmt er unverzüglich die notwendigen Konfigurationen am Smart-Meter-Gateway vor, um im Auftrag des jeweiligen Berechtigten die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu ermöglichen, soweit es der technische Betrieb zulässt; die Priorisierung aus § 25 Absatz 1 Satz 2 zugunsten der energiewirtschaftlich erforderlichen Anwendungen ist zu beachten.

§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation

(1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verwendungszweck möglich ist.
(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz 1.

§ 53 Informationsrechte des Anschlussnutzers

(1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des Anschlussnutzers
1.
diesem Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und
2.
an diesen personenbezogene Daten kostenfrei weiterzuleiten.
(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, ist § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge

(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.
(2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 macht.
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.

§ 55 Messwerterhebung Strom

(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
2.
sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,
3.
sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,
4.
im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.

§ 56 Erhebung von Netzzustandsdaten

(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden
1.
an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
2.
an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder
3.
an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.

§ 57 Erhebung von Stammdaten

Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
1.
bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
2.
bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.

§ 58 Messwerterhebung Gas

(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung, für die Lastprofile gelten, sind, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,
2.
bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge entsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der Gasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
(4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach § 9 verpflichtet.

§ 59 Weitere Datenerhebung

Eine über die §§ 55 bis 58 hinausgehende Datenerhebung mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe ist nur soweit zulässig, wie
1.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben werden oder
2.
eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.

§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung

(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig
1.
für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung;
3.
für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

§ 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:
1.
Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,
2.
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre,
4.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten 24 Monate sowie
5.
die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.

§ 62 Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber standardmäßig zumindest folgende Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen:
1.
Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch,
2.
abrechnungsrelevante Informationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,
4.
Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils,
5.
die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen kann.

§ 63 Übermittlung von Stammdaten; Löschung

Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2 Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage zu löschen.

§ 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automatisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu übermitteln.
(2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.

§ 65 Weitere Datenübermittlung

Eine über die §§ 60 bis 64 hinausgehende Datenübermittlung ist nur insoweit zulässig, wie
1.
eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, oder
2.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder übermittelt werden.

§ 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung

(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4.
Durchführung eines Einspeisemanagements nach § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
5.
Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
6.
Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
7.
Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises,
8.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
9.
Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
1.
dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
2.
dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

§ 67 Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung

(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
2.
Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
4.
Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
5.
Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
6.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
7.
Bilanzkoordination,
8.
Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
9.
Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen
1.
täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,
2.
täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Bilanzkreisbewirtschaftung,
2.
Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.
(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

§ 69 Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,
2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
4.
Änderung des Messverfahrens,
5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6.
Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
7.
Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
1.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
2.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
3.
an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zulässig, wie
1.
eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, oder
2.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder übermittelt werden.

§ 71 Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen

(1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes bleiben unberührt.
(2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Antragsteller.
(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Messwerte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.

§ 72 Öffentliche Verbrauchseinrichtungen

Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Strommenge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten einer Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. Dies trifft insbesondere auf im Verteilernetz angeschlossene Anlagen zur Straßenbeleuchtung zu, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.

§ 73 Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme

(1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihrer Dienste vorliegen, muss die nach § 49 berechtigte Stelle diese dokumentieren und den Anschlussnutzer hierüber informieren. Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden. Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über Maßnahmen nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf für die Verwendung der Verkehrsdaten nach Absatz 1 aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die höchstens sechs Monate alt sind, die Daten derjenigen Verbindungen mit dem Messsystem oder dem intelligenten Messsystem ermitteln, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme nach Satz 1 begründen.
(3) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf aus den nach Absatz 2 ermittelten Verkehrsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Messsystems oder des intelligenten Messsystems ermöglicht, bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
(4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über die Einleitung eines Verfahrens im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 74 Verordnungsermächtigung

Soweit es für das Funktionieren einer sicheren Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates konkretisierende Vorschriften zu Teil 3 dieses Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu erlassen und dabei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu regeln. Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.

§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur

Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
3.
zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung vor und nach dem 31. Dezember 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,
5.
zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
6.
zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
7.
zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
8.
zu Fällen notwendiger Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverwendung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
9.
zur Verpflichtung der zum Datenumgang berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
10.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.

§ 76 Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Bundesnetzagentur auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.

§ 77 Bericht der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember 2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur Anwendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechtsrahmens vor. Der Bericht enthält auch Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wettbewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, zu technischen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosteneinsparungen durch den Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze auf die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
(2) Soweit sie es aus regulatorischen oder wettbewerblichen Gründen für erforderlich hält, kann die Bundesnetzagentur den Bericht aus Absatz 1 bereits vor dem 30. Dezember 2023 vorlegen.
(3) In den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen; der Bericht soll Angaben enthalten
1.
zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
2.
zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
3.
zum Angebot variabler Tarife,
4.
zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
5.
zum Angebot von Daten- und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.
(4) Die Bundesnetzagentur darf die für den Bericht nach Absatz 3 erhobenen Daten auch für den Bericht nach Absatz 1 verwenden.

Anlage (zu § 22 Absatz 2 Satz 1)

1.
BSI: Protection Profile for the Gateway of a Smart-Metering-System (Smart-Meter-Gateway PP),BSI-CC-PP-0073[Schutzprofil für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0073b_pdf.pdf
2.
BSI: Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway (Security Module PP),BSI-CC-PP-0077[Schutzprofil für das Sicherheitsmodul der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und Energiemengen],Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0077V2b_pdf.pdf
3.
BSI: Technische Richtlinie TR-03109
a)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems,
b)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
c)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen,
d)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gateways,
e)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter [Veröffentlichung folgt],
f)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6: Smart-Meter-Gateway-Administration,Fundstellen:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/TR03109-1.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-3_Kryptographische_Vorgaben.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109_PKI.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-6-Smart_Meter_Gateway_Administration.pdf
4.
BSI: Technische Richtlinie TR-03116-3, eCard-Projekte der Bundesregierung (Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen),Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
BSI-TR-03116-3.pdf
5.
BSI: Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy) der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (PKI),Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/PKI_Certificate_Policy.pdf
2
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.