Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten |
1-18 | 19-36 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenzrecht beachten
- b)
- mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere
- aa)
- Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergeben
- bb)
- Kommunikationseinrichtungen nutzen
- cc)
- technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden
- c)
- Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Verbrauchsmaterialien termingerecht bereitstellen
- d)
- Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisations- und Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme, einsetzen
- e)
- Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- f)
- Projektablauf dokumentieren
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6 | Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen
- c)
- Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, einrichten und auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
- Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten
- e)
- Produktionssysteme einrichten, insbesondere
- aa)
- Software zusammenstellen und laden
- bb)
- Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten
- cc)
- IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- f)
- Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden sowie an interne und externe Netze anschließen
- g)
- Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen
- h)
- Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und bedienen, Konfigurationsdaten abstimmen
- i)
- Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen
- j)
- Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und beheben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden
- k)
- Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Einsatzbereitschaft sicherstellen
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7 | Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedienen
- b)
- Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
- c)
- Kameras abgleichen und aussteuern
- d)
- Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte aufbauen und bedienen
- e)
- Ton aussteuern sowie Ton angeln
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Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere- f)
- Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegen
- g)
- unterschiedliche Situationen ausleuchten
- h)
- Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren
- i)
- Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporären Aufbauten und mit Publikum einhalten
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8 | Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ordnen und verwalten
- b)
- Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
- c)
- Speicherumgebungen administrieren und Medienbegleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwalten
- d)
- Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren
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9 | Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere- a)
- Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften auswählen und bereitstellen
- b)
- montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten
- c)
- Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
- d)
- Tonproduktionen bearbeiten
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10 | Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
- Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren
- b)
- Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
- c)
- Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
- d)
- Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteuerungssysteme einsetzen
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11 | Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
- vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redaktionellen, produktionstechnischen, medienspezifischen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen
- b)
- Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonprodukten recherchieren, auswerten und bewerten
- c)
- Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beraten
- d)
- Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten abstimmen, insbesondere
- aa)
- redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hinsichtlich Intention und Wirkung besprechen
- bb)
- Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Beachtung redaktioneller Vorgaben sowie von Terminen und Kosten abstimmen
- cc)
- Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kosten ermitteln und vergleichen
- e)
- Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
- Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen
- h)
- Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisieren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen
- i)
- eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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