(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ ist eine Note aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und des Fachgesprächs zu bilden, dabei wird die Bewertung der mehrteiligen Situationsaufgabe doppelt gewichtet.
(4) Aus den Noten der Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ ist das arithmetische Mittel und daraus eine Gesamtnote zu bilden.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ in allen Prüfungsleistungen sowie im Prüfungsteil „Projektmanagement“ in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.