Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.