1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
- Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
- Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
- Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
- digitale Lernmedien nutzen
- h)
- die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
- betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
- Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
- Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
- in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- b)
- Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
- c)
- IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
- d)
- Protokolle und Berichte anfertigen
| 4* |
- e)
- Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- f)
- Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden
- g)
- elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden
- h)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
| 3 |
- i)
- technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren
- j)
- technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden
- k)
- Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
|
3* |
- l)
- Präsentationstechniken anwenden
- m)
- im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- n)
- Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen
- o)
- betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
| 3 |
7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
- b)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- c)
- Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
- d)
- Arbeitsplatz planen und einrichten
- e)
- Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- f)
- Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
| 5* |
- g)
- Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
- h)
- eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren
- i)
- Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
- j)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| 3* |
8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere- a)
- Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
- b)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- c)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- e)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
5* |
9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
- b)
- Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- c)
- Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
- d)
- Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
- e)
- Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
- f)
- Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
| 3 |
10 | Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
- b)
- Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
- c)
- Bohrungen herstellen und reiben
- d)
- Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
- Werkstücke durch Drehen bearbeiten
- f)
- Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
- g)
- Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
- h)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
| 11 |
11 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
- b)
- Bauteile verstiften
- c)
- Löt- und Klebeverbindungen herstellen
- d)
- Bleche, Rohre und Profile schweißen
| 6 |
12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
- Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
- c)
- Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
- d)
- Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
- e)
- Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
| 8 |
- f)
- Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
- g)
- Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| 5 |
13 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
- b)
- Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
- c)
- Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten
- d)
- analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
- e)
- elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
- f)
- elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
| 8 |
14 | Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
- b)
- Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
- c)
- Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
| 3 |
- d)
- Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
- e)
- Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
| 4 |
- f)
- Versionswechsel von Software durchführen
- g)
- Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
| 4 |
15 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
- b)
- Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
- c)
- Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
| 4 |
- d)
- Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren
- e)
- Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
- f)
- elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
- g)
- Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
- h)
- das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
| 9 |
16 | Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
- Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
- b)
- Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
- c)
- Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
| 4 |
- d)
- Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
| 4 |
17 | Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
- Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
- b)
- Vormontagen durchführen
- c)
- Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
- d)
- fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen
- e)
- Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
| 6 |
- f)
- Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- g)
- Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
- h)
- Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
- i)
- Schaltgeräte einbauen und verdrahten
- j)
- Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
- k)
- Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
- l)
- Funktionen während des Montagevorganges prüfen
| 14 |
18 | Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
- Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
- b)
- Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
- c)
- Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- d)
- Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
| 6 |
- e)
- Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
- f)
- Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
- g)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- h)
- Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen
- i)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
- j)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
|
12 |
19 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | - a)
- Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
- b)
- Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
- c)
- Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
- d)
- Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
| 4 |
- e)
- Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
- f)
- Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
- g)
- Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
- h)
- Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
- i)
- elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
- j)
- Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
- k)
- Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
| 12 |
20 | Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | - a)
- Schutz gegen direktes Berühren prüfen
- b)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
- c)
- mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
| 2 |
- d)
- Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- e)
- Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- f)
- Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
- g)
- Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
- h)
- Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
- i)
- Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
- j)
- Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen
- k)
- mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
- l)
- Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
- m)
- Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- n)
- Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
| 14
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21 | Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | - a)
- mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- b)
- mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- c)
- Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- d)
- Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
- e)
- Softwarefehler beheben
- f)
- Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- g)
- mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
- h)
- mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
- i)
- Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
| 13 |