Meeresbodenbergbaugesetz

Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkommens, seiner Anlage III, dem Durchführungsübereinkommen und den von der Behörde erlassenen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2.
die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenbergbau und der Betriebsanlagen für den Meeresbodenbergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten,
3.
Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Dritter ergeben,
4.
die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet zu regeln.
(2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen und an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und die von der Behörde erlassenen Bestimmungen maßgebend.
(3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben den Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen mit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Übereinkommen:das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner Anlagen;
2.
Durchführungsübereinkommen:das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
3.
Gebiet:der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse;
4.
Bodenschätze (Ressourcen):mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden;
5.
Tätigkeiten im Gebiet:alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Gebiets;
6.
Behörde:die Internationale Meeresbodenbehörde;
7.
Landesamt:das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld;
8.
Bestimmungen:die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren;
9.
Prospektor:jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt und im Gebiet prospektiert;
10.
Antragsteller:jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt;
11.
Vertragsnehmer:jeder Antragsteller, der vom Landesamt befürwortet wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;
12.
Vertrag:jeder zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.

§ 3 Ausführung durch das Landesamt

Dieses Gesetz wird vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Niedersachsen entliehenen Organ des Bundes ausgeführt. Das Landesamt unterliegt insoweit der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes.

§ 4 Zugangsbedingungen

(1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vorherigen Registrierung durch den Generalsekretär der Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Landesamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.
(2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der Befürwortung durch das Landesamt und eines Vertrages mit der Behörde.
(3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Landesamt vorzulegen. Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.
(4) Das Landesamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab.
(5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Landesamt über den Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung erlauben.
(6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn
1.
der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und der von der Behörde erlassenen Bestimmungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe a bis c der Anlage III zum Übereinkommen enthalten und
2.
der Antragsteller
a)
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine geordnete und die Belange der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes wahrende Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet bietet,
b)
die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbringen kann und
c)
glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätigkeiten wirtschaftlich durchgeführt werden können.
(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden, wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteiligten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die Befürwortung von Antragstellern bestehen.
(8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.
(9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind nachträglich Auflagen zulässig.
(10) Befürwortet das Landesamt den Antragsteller, leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, das die Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde weiterleitet.
(11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.

§ 5 Verantwortlichkeit

Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für
1.
die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,
2.
die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und
3.
den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.

§ 6 Verantwortliche Personen

(1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,
1.
zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen, die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen, in der für die planmäßige und sichere Ausführung der Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Anzahl zu bestellen,
2.
die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist,
3.
die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,
4.
die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Landesamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unverzüglich anzuzeigen.
Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß § 5.
(2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.

§ 7 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.

§ 8 Bergaufsicht

(1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Landesamtes.
(2) Das Landesamt kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der vom Landesamt verlangten Auskünfte sind alle Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.
(3) Die vom Landesamt mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt,
1.
Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen,
2.
Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist.
Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.

§ 9 Archäologische und historische Gegenstände

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.

§ 10 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 11 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behörde durchführt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt,
5.
Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,
6.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
7.
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
8.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.
(4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkommens durchführt oder durchgeführt hat.

§ 12 Strafvorschriften

(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) erteilt wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland beim Landesamt einen Antrag auf Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsübereinkommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechtsträger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum 15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die betreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre Gültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkommen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; in diesem Fall verlieren sie ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.
(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre Gültigkeit verliert, treten außer Kraft
1.
das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I S. 136),
2.
die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13565).
Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.