Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§  1Vorbereitungsdienst
§  2Ausbildungsziele
§  3Erholungsurlaub
§  4Nachteilsausgleich
§  5Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§  6Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§  7Auswahlkommission
§  8Teile des Auswahlverfahrens
§  9Schriftlicher Teil
§ 10Mündlicher Teil
§ 11Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 12Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
§ 13Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 14Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 15Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
§ 16Fachtheoretische Ausbildung
§ 17Berufspraktische Ausbildung
§ 18Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Abschnitt 4
Laufbahnprüfung
§ 19Bestandteile
§ 20Organisation
§ 21Prüfungskommission
§ 22Schriftliche Abschlussprüfung
§ 23Mündliche Abschlussprüfung
§ 24Fernbleiben, Rücktritt
§ 25Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 27Abschlusszeugnis
§ 28Prüfungsakte, Einsichtnahme
§ 29Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate.

§ 2 Ausbildungsziele

Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

§ 3 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.

§ 4 Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 5 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
1234
 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 93,69 bis 87,5014
 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,2012
 5 79,19 bis 75,0011
 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,70 9
 8 66,69 bis 62,50 8
 9 62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,00 0
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die körperlichen und praktischen Fertigkeiten, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

§ 7 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.
(2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

§ 8 Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 9 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
1.
einem Aufsatz sowie
2.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

§ 10 Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
1.
einer Gruppenaufgabe und
2.
einem strukturierten Interview.
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:
1.
die Kompetenzbereiche,
2.
ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
3.
die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).
Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen

(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:

NoteNotendefinition
12
11Die Eignung liegt deutlich über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.
21,5Die Eignung liegt über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.
32Die Eignung entspricht den Anforderungen in vollem Umfang. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.
42,5Die Eignung entspricht den Anforderungen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken behaftet.
53Die Eignung entspricht den Anforderungen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet.
63,5Die Eignung entspricht den Anforderungen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit gewissen Risiken verbunden.
74Die Eignung entspricht den Anforderungen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deutlichen Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
85Die Eignung entspricht nicht den Anforderungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist.
(2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.
(3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
2.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,
2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und
3.
der mündliche Teil mit 60 Prozent.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Anwärterinnen und Anwärtern.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge und der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
2.
für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

§ 16 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Bankbetriebslehre,
2.
Zentralbankbetriebslehre,
3.
Finanzmathematik,
4.
Rechnungswesen,
5.
Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie
6.
Deutsch.
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.
(6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern.

§ 17 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.
(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Einzelne Teile können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.
(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

§ 19 Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 20 Organisation

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat
1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
4.
über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
6.
über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und
7.
das Abschlusszeugnis zu erteilen.

§ 21 Prüfungskommission

(1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:
1.
Bankbetriebslehre,
2.
Zentralbankbetriebslehre,
3.
Finanzmathematik und
4.
Rechnungswesen.
Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.
(3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.
(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
(+++ § 22 Abs. 3 Satz 4 u. 5: zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 +++)

§ 23 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission können andere Personen zuhören, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter dem widerspricht.
(6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorgelegt wird. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.
(+++ § 24: zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 5 +++)

§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
(+++ § 25: zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 5 +++)

§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind,
2.
mindestens vier der in der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind und
3.
in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie folgt zu gewichten:
1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rangpunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

§ 27 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme

(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Die Prüfungsakte wird bei der Einstellungsbehörde nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfinden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten.
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.
(+++ § 29 Abs. 2 u. 3: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 +++)