1. | im Prüfungsbereich Produktionstechnik | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Produktionsplanung | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
1. | Produktionstechnik | 50 Prozent, |
2. | Produktionsplanung | 30 Prozent, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungszweck unterscheiden | 4 |
b) | Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten | 8 |
b) | technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden | |||
c) | Skizzen erstellen | |||
d) | produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren | |||
e) | betriebliche Vorschriften beachten | |||
f) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden | |||
g) | Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen | 4 |
b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen | |||
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte einrichten | |||
8 | Prüfen (§ 4 Nr. 8) | a) | Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen | 6 |
b) | Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen | |||
c) | Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten | |||
d) | Korrekturmaßnahmen einleiten | |||
9 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen | 22 |
b) | branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden | |||
c) | Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten | |||
d) | Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten | |||
10 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden | |
b) | Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden | |||
11 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden | ||
12 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern | 2 |
b) | Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern | |||
13 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten | 4 | |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 2 | |
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | ||||
A. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben | 8 |
b) | Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen | |||
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | |
b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |||
c) | Werkzeuge und Materialien auswählen | |||
3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen | 18 |
b) | Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen | |||
c) | Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren | |||
d) | Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen | |||
e) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen | |||
4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen | ||
5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 18 |
b) | Prozessdaten einstellen und optimieren | |||
c) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen | |||
d) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen | |||
e) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | |||
f) | Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren | |||
g) | Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern | |||
h) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren | |||
6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | |||
7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen | 4 |
b) | Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen | |||
c) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | |||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | |||
B. Schwerpunkt: Textiltechnik | ||||
1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen | 10 |
b) | Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht darstellen, insbesondere Bindungen und Bindungselemente | |||
c) | Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse der Faden-und Flächenerzeugung darstellen | |||
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | |
b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |||
3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | technische Patronen oder Schablonen auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Faden- und Flächenerzeugung anwenden | 16 |
b) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden | |||
c) | technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen | |||
4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen | |
b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern | |||
5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 18 |
b) | Mehrstellenarbeit rationell organisieren | |||
c) | Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und korrigieren | |||
d) | Warenausfall prüfen und optimieren | |||
e) | Prozessdaten einstellen und optimieren | |||
f) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen | |||
g) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen | |||
h) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | |||
i) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren | |||
6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | |||
7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | |||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | |||
d) | produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren | |||
C. Schwerpunkt: Textilveredelung | ||||
1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien, Farb- und Textil-hilfsmittel gemäß den Rezepturvorgaben zusammenstellen | 10 |
b) | Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen | |||
c) | Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsund Umweltschutzes einsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung lagern | |||
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | |
b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |||
c) | Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbereiche unterscheiden | |||
d) | Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen | |||
e) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden | |||
3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen | 16 |
b) | Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbezogen einsetzen | |||
c) | Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden | |||
4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen | |
b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern | |||
5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 18 |
b) | Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen | |||
c) | Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen | |||
d) | Prozessdaten einstellen und optimieren | |||
e) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen | |||
f) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen berücksichtigen | |||
g) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | |||
h) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren | |||
6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | |||
7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | |||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | |||
d) | produktions- und veredelungstechnische Daten dokumentieren | |||
D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik | ||||
1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben | 10 |
b) | Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen | |||
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | |
b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |||
3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen | 16 |
b) | Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwenden | |||
c) | Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen | |||
d) | Zwischenprodukte thermisch behandeln | |||
e) | Produkte abfüllen und verpacken | |||
4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinengeschwindigkeit, Produkt-durchsatz und Konzentration überwachen | |
b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern | |||
5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisationsanlagen, Etikettier,-Pack- und Palettieranlagen rüsten und umrüsten | 18 |
b) | Prozessdaten einstellen und optimieren | |||
c) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen | |||
d) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen | |||
e) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | |||
f) | Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen | |||
g) | Mehrwegverpackungen reinigen | |||
h) | lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften im Fertigungsprozess beachten und anwenden | |||
i) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren | |||
6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | |||
7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | |||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | |||
d) | produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren | |||
E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung | ||||
1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen | 8 |
b) | Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften berücksichtigen | |||
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | |
b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |||
c) | Materialeinsatz planen und dokumentieren | |||
d) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | |||
3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und Papierverarbeitung anwenden | 16 |
b) | manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kundenmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen | |||
c) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen | |||
d) | produkt- und produktionsspezifische Anforderungen der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Auswahl der Produktionsmittel berücksichtigen | |||
4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen | |
b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern | |||
5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 20 |
b) | Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter einstellen | |||
c) | Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen | |||
d) | Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen Parameter korrigieren | |||
e) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen und einstellen | |||
f) | Produktion prozessbegleitend kontrollieren und überwachen | |||
g) | Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichen Aspekten während des Produktionsprozesses sicherstellen | |||
h) | Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorbereiten | |||
i) | Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und einsetzen | |||
k) | Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktionsdaten sichern | |||
l) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | |||
m) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren | |||
6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | |||
7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
b) | Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | |||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |