Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | - a)
- Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben
- b)
- Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
- c)
- Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- d)
- Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) | - a)
- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
- den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
- Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
- d)
- arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
- e)
- wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen
- f)
- den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) | - a)
- die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
- b)
- Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinieren
- c)
- betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzen
- d)
- Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen
- e)
- zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragen
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen
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2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2) | - a)
- Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden
- b)
- branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- c)
- Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten
- d)
- Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten
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2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.3) | - a)
- rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwenden
- b)
- Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten
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2.4 | Berufsbezogene Rechtsanwendung (§ 4 Nr. 2.4) | - a)
- wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwenden
- b)
- forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen
- c)
- rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen
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3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.1) | - a)
- die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen
- b)
- kundenorientiert handeln und kommunizieren
- c)
- Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereiten
- d)
- verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden
- e)
- zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
- f)
- Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen
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3.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.2) | - a)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
- fremdsprachige Informationsquellen nutzen
- c)
- Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen
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4 | Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung (§ 4 Nr. 4) | - a)
- Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definieren
- b)
- Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
- c)
- Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen
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5 | Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informationsbeschaffung und -aufbereitung (§ 4 Nr. 5.1) | - a)
- Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
- b)
- vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfen
- c)
- Quellen für Stichprobenziehungen festlegen
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5.2 | Planung und Organisation (§ 4 Nr. 5.2) | - a)
- Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfen
- b)
- Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereiten
- c)
- Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen
- d)
- Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten
- e)
- Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmen
- f)
- Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen
- g)
- Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren
- h)
- Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrollieren
- i)
- Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinieren
- j)
- Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehen
- k)
- Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
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6 | Projektdurchführung (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Prozessbegleitung (§ 4 Nr. 6.1) | - a)
- Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren
- b)
- Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführen
- c)
- Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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6.2 | Datenerfassung, Codierung (§ 4 Nr. 6.2) | - a)
- Codeplan erstellen
- b)
- offene und teiloffene Fragen codieren
- c)
- wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswerten
- d)
- Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten
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6.3 | Datenprüfung, Gewichtung (§ 4 Nr. 6.3) | - a)
- Plausibilitätsprüfungen durchführen
- b)
- Implausibilitäten listen und bearbeiten
- c)
- Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen
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6.4 | Datenauswertung (§ 4 Nr. 6.4) | - a)
- Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellen
- b)
- Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen
- c)
- Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen
- d)
- Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden
- e)
- Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheiden
- f)
- betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden
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6.5 | Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht (§ 4 Nr. 6.5) | - a)
- Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellen
- b)
- Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellen
- c)
- ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellen
- d)
- Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen
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7 | Projektnachbereitung (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) | - a)
- Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren
- b)
- Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivieren
- c)
- Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten
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7.2 | Projektabrechnung (§ 4 Nr. 7.2) | - a)
- Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- b)
- Rechnungen externer Dienstleister prüfen
- c)
- Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
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