Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

I.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist:
Konformitätsmarke der Republik Guinea (Anlage 1)

II.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des
Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie (Anlage 2)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1216).
Bundesministerium der Justiz

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1871)
Konformitätsmarke der Republik Guinea

(... nicht darstellbare Abbildung)
Farben: weiße Schrift auf grünem Grund

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1872)
Name und Kennzeichen mit Abkürzung des
Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie
Name:
International Science and Technology Center
Kennzeichen:
(Farben: schwarz-grün)
mit Abkürzung in lateinischen und kyrillischen Buchstaben:

(... nicht darstellbare Abbildung)