Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze 25. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949)

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(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß des 25. Jahrestages der Verkündung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Stuttgart, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 15. Mai 1974 in den Verkehr gebracht.
(3) Der Entwurf der Münze stammt von Hubert A. Zimmermann, 7 Stuttgart 1.
(4) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(5) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(6) Die Bildseite zeigt als Symbol des föderalistischen Prinzips 11 Wappenfelder und ihre Verflechtung als Ausdruck der Beteiligung der Länder. Die Jahreszahlen 1949 und 1974 sind unterhalb und oberhalb der bildlichen Darstellung angebracht. Die Umschrift lautet:
"25 JAHRE GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
(7) Die Wertseite trägt als beherrschendes Motiv den Bundesadler, so wie er im Plenarsaal des Bundestages dargestellt ist mit der Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 5 DEUTSCHE MARK".
Die in 19 und 74 geteilte Jahreszahl ist unterhalb des Adlers beiderseits des oberen Teils der Wertziffer 5 angebracht.
(8) Das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart befindet sich in dem Bogen der Wertziffer 5.
(9) Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift:
"DIE MENSCHENWÜRDE IST UNANTASTBAR".
Zwischen Anfang und Ende der Inschrift ist eine Arabeske eingeprägt.
(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I 1974, 923