Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, anlässlich des Jubiläums "Kaiser Karl der Große - Dom zu Aachen - 1 200 Jahre" eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück, darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt in den Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert.
Die Münze wird ab 13. Januar 2000 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite stellt die Widmung der Pfalzkapelle durch Kaiser Karl den Großen an ihre beiden Patrone Jesus Christus und seine Mutter Maria in Form eines Motivs des Karlsschreins aus dem Jahre 1215 dar. Die Wiedergabe des Kirchenbaus zeigt eine der frühesten Darstellungen der Marienkirche Karls des Großen. Die Umschrift lautet:
"KAISER KARL DER GROSSE - DOM ZU AACHEN -
- 1200 JAHRE ".
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 2000, das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe, und die Umschrift:
- "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
- 10 DEUTSCHE MARK".
Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen die Münzzeichen
- "A", "D", "F", "G" und "J".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
- "URBS AQUENSIS - URBS REGALIS".("Die Stadt Aachen - die königliche Stadt", eine Textstelle aus der "Karls-Hymne").
Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Erich Ott, München.
Der Bundesminister der Finanzen
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung der Münze,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2529)