Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze "50 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland")

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Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, anläßlich des Jubiläums "50 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück, darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert.
Die Münze wird ab 21. Mai 1999 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt Text. In dynamischer Anordnung drehen sich zentrale Aussagen des Grundgesetzes um das Datum seiner Verabschiedung am 23. Mai 1949: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 Abs. 2 GG), die Würde des Menschen in unantastbar (Artikel 1 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person ist unverletzlich (Artikel 2 Abs. 2 GG), alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Artikel 3 Abs. 1 GG). Die Umschrift lautet:
"50 JAHRE GRUNDGESETZ DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1999, das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes und die Umschrift
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen die Münzzeichen "A", "D", "F", "G" und "J".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
"FÜR DAS GESAMTE DEUTSCHE VOLK".
Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Joa Dobler, Ehekirchen.
...(nicht darstellbare Abbildung der Münze,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 846 )