Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie
1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder
2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

§ 2 Anerkennungen von Prüfungen

(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
1.
Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
2.
Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.
(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge

(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.
(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.
(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.
(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AbschlussAnerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarservicemeister/AgrarservicemeisterinFachkraft Agrarservice
Fischwirtschaftsmeister/FischwirtschaftsmeisterinFischwirt/Fischwirtin
Forstwirtschaftsmeister/ForstwirtschaftsmeisterinForstwirt/Forstwirtin
Gärtnermeister/GärtnermeisterinGärtner/Gärtnerin
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *)Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirtschaftsmeister/LandwirtschaftsmeisterinLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Molkereimeister/MolkereimeisterinMolkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche LabormeisterinMilchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pferdewirtschaftsmeister/PferdewirtschaftsmeisterinPferdewirt/Pferdewirtin
Tierwirtschaftsmeister/TierwirtschaftsmeisterinTierwirt/Tierwirtin
Revierjagdmeister/RevierjagdmeisterinRevierjäger/Revierjägerin
Winzermeister/WinzermeisterinWinzer/Winzerin

-----
*)
Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2286;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

FachbereichFachrichtungAnerkannt für den Ausbildungsberuf
AgrarwirtschaftForstwirtschaftForstwirt/Forstwirtin
GartenbauGärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft Ländliche HauswirtschaftHauswirtschafter/Hauswirtschafterin
LandbauLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
LandwirtschaftLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Milch- und MolkereiwirtschaftMolkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Weinbau und ÖnologieWinzer/Winzerin
TechnikAgrartechnikLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und LandschaftsbauGärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft und ErnährungHauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
LandbauLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
LandwirtschaftLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Milch- und MolkereitechnikMolkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin
WaldwirtschaftForstwirt/Forstwirtin
Weinbau und KellerwirtschaftWinzer/Winzerin
WirtschaftAgrarwirtschaftLandwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche HauswirtschaftHauswirtschafter/Hauswirtschafterin