Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | a) | Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
c) | betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben |
d) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen |
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen |
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes (§ 4 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken |
c) | Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreiben |
d) | bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken |
e) | für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen |
f) | Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen |
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen |
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen |
d) | Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
f) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden |
g) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten |
h) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen |
1.5 | Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung beschreiben |
c) | Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigen |
d) | bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken |
e) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Verwendung aufzeigen |
f) | rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben |
2. | Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten |
b) | Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken |
c) | Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären |
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten |
e) | beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten |
f) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten |
g) | elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen erklären |
2.2 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen |
c) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammeln |
d) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten |
2.3 | Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen |
c) | Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandsmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln |
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten |
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren |
2.4 | Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Preisangebote vergleichen |
c) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen |
d) | Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führen |
e) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen |
3. | Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Geländeformen als Standortfaktor beschreiben |
b) | Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit beschreiben |
c) | Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern |
d) | Bodenproben entnehmen |
e) | bei der Bodenbearbeitung mitwirken |
3.2 | Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2) | a) | Saat- und Pflanzgut beurteilen |
b) | bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirken |
c) | Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirken |
d) | landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie den Verwendungszweck erläutern |
e) | bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennen |
f) | Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen |
g) | bei Pflegearbeiten mitwirken |
h) | Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken |
i) | bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken |
k) | bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen |
3.3 | Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3) | a) | bei der Ernte mitwirken |
b) | Erträge feststellen und vergleichen |
c) | Produkte nach Verwertbarkeit beurteilen |
d) | beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken |
4. | Tierproduktion (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1) | a) | landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung beschreiben |
b) | Körperteile von Tieren bestimmen |
c) | mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegen |
d) | Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreiben |
e) | Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung beschreiben |
f) | Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagern |
g) | Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreiben |
h) | Tiere tränken, füttern und pflegen |
i) | Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirken |
k) | Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellen |
l) | bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken |
m) | bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen |
4.2 | Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2) | a) | bei der Nutzung von Tieren mitwirken |
b) | Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen |
c) | bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirken |
d) | Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreiben |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse |
1.2 | Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5) | a) | berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden |
b) | Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen durchführen |
c) | mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen |
2. | Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen |
b) | Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachten |
c) | Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeugende Maßnahmen treffen |
d) | Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienen |
e) | Stalleinrichtungen überwachen und warten |
f) | Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen |
g) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern |
h) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen |
i) | Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgen |
k) | vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen, durchführen |
l) | Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Drainagen durchführen |
2.2 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2) | a) | Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen |
b) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und umsetzen |
2.3 | Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3) | a) | Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen |
b) | Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, erstellen |
c) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Arbeitsabläufen berücksichtigen |
d) | Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellen |
e) | Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeitsabläufen veränderten Bedingungen anpassen |
f) | Arbeitsergebnisse bewerten |
2.4 | Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | Marktberichte auswerten |
c) | an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellen |
d) | Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken |
e) | Formen des Bezuges miteinander vergleichen |
f) | bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken |
g) | schriftlichen Geschäftsverkehr führen |
h) | Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alternativen aufzeigen |
i) | Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, vorbereiten und Angebote einholen |
k) | Verkaufsabrechnungen prüfen |
l) | Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten |
3. | Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der Bodenschätzung vergleichen |
b) | anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten ziehen |
c) | anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerungen für die Bodenbearbeitung ziehen |
d) | Bodenschäden feststellen und beheben |
e) | boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung |
3.2 | Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2) | a) | Saat- und Pflanzgut ausbringen |
b) | Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung beurteilen |
c) | Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeitgerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen führen |
d) | Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern |
3.3 | Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3) | a) | Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen |
b) | Erntemaschinen und -geräte bedienen |
c) | Erntegut bergen und transportieren |
d) | Ernteerträge und deren Qualität beurteilen |
e) | Erntegut erfassen und lagern |
f) | bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken |
4. | Tierproduktion (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1) | a) | Tiere aufstallen, Stallklima überwachen |
b) | Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilen |
c) | Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futteraufwand feststellen |
d) | Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachen |
e) | Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen |
f) | Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen bei Krankheitsanzeichen einleiten |
g) | Zuchtziele und -verfahren beschreiben |
h) | Geburtshilfe durchführen |
i) | Jungtiere aufziehen |
k) | Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die Leistung beurteilen |
l) | Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, anwenden |
m) | spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere das Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz sowie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, beachten |
n) | Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer umweltgerecht entsorgen |
4.2 | Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2) | a) | Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen |
b) | Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte bedienen |
c) | tierische Produkte lagern oder transportieren |
d) | Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilen |
e) | bei der Vermarktung mitwirken |
5. | betriebliche Ergebnisse (§ 4 Nr. 5) | a) | Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen Verbrauchs ermitteln |
b) | Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermitteln |
c) | Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassen |
d) | Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen und bewerten |
e) | Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und bewerten |
f) | Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen aufzeigen und Auswirkungen begründen |