1 | Einkaufsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststellen
- b)
- Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Beschaffungsformen berücksichtigen und Lieferantenvorauswahl treffen
- c)
- Angebote einholen und vergleichen
- d)
- Lieferanteninformationen erfassen und zur Entscheidungsfindung aufbereiten
- e)
- Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchführen
- f)
- Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Erstellung von Verträgen mitwirken
- g)
- Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleiten
- h)
- rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- i)
- Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitätsmanagements bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
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2 | Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
- b)
- Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen ermitteln
- c)
- den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützen
- d)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereiten
- e)
- Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln
- f)
- Aufgaben des Personalcontrollings und des Personalberichtswesens durchführen
- g)
- Maßnahmen der Personalentwicklung planen und organisieren
- h)
- rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- i)
- Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
- j)
- Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
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3 | Terminalprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinieren und abstimmen, behördliche Anordnungen umsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigen
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- b)
- Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagen
- c)
- die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungslosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)
- rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- e)
- Kundenanforderungen analysieren und Servicemaßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ableiten und auf Umsetzbarkeit prüfen
- f)
- die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozessoptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten
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4 |
4 | Abfertigungsprozesse steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen
- b)
- Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
- c)
- technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen
- d)
- bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
- e)
- Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregelmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen
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- f)
- Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
- g)
- Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und erforderliche Maßnahmen einleiten
- h)
- Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
- i)
- die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteuren abstimmen
- j)
- den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschließen
- k)
- für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen
- l)
- die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
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5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instrumente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebswirtschaftliche Faktoren berücksichtigen
- b)
- Bestands- und Erfolgskonten führen
- c)
- Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
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- d)
- vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
- e)
- Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen
- f)
- Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommunizieren
- g)
- Leistungen bewerten und verrechnen
- h)
- Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufbereiten, analysieren und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele bewerten
| 5 |
6 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
- b)
- den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen
- c)
- Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutzrechtliche Vorschriften einhalten
- d)
- Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssituation der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereiten
- e)
- die Entwicklung von Produkten und Serviceleistungen sowie deren Preisfindung unterstützen
- f)
- Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen
- g)
- digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
- h)
- Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
- i)
- Statistiken erstellen und auswerten
- j)
- Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten
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7 | Vertriebsprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
- b)
- Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Angebote erstellen
- c)
- Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirken
- d)
- Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
- e)
- Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
- f)
- rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- g)
- Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten
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8 | Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln
- b)
- Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschriften und der Versendervorgaben berechnen und Angebote erstellen
- c)
- Luftfrachtverträge vorbereiten
- d)
- Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifischen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmungen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinieren
- e)
- die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verladevorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellen
- f)
- Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
- g)
- für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Informations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwenden
- h)
- Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumentieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ableiten
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