(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
(2) Soweit in Artikel 1 Nr. 12 und 19 auf Vorschriften verwiesen wird, die im Land Berlin nicht gelten, treten bei Anwendung dieses Gesetzes in Berlin die dort geltenden entsprechenden Bestimmungen an deren Stelle.
(3) Soweit Behörden angeführt sind, die im Land Berlin nicht bestehen, sind in Berlin die entsprechenden Berliner Behörden zuständig.