1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LuftSiG) | |
1.1 | allgemein | 30 bis 110 € |
1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 € |
2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast | 2 bis 10 € |
3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person | 5 bis 150 € |
4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Personen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG | 500 € |
5 | Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | |
5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 € |
5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 € |
5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 € |
5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 € |
5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 € |
5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wiederholung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 200 € |
6 | Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | |
6.1 | je Person | 250 € |
6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 € |
7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 € |
7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 € |
8 | Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 € |
8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 € |
9 | Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 € |
9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 € |
10 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 € |
10.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 € |
10.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 € |
11 | - a)
- Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunternehmen)
| 1.000 bis 10.000 € |
| - b)
- Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen)
| 500 bis 5.000 € |
11.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 € |
11.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 € |
12 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 | 200 bis 10.000 € |
12.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 € |
12.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 € |
13 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 | 100 bis 10.000 € |
13.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 € |
13.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 € |
14 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 € |
15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €. |