(1) Bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden bestimmen sich der Kreis der Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht und die Art der Ersatzleistung in den Fällen des Artikels 17 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes, in den Fällen des Artikels 25 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel 17 des Abkommens die Entschädigungen, die mehreren wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Reisenden zu leisten sind, insgesamt den in Artikel 22 des Abkommens festgesetzten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, wie ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.