(1) Als Prüfstelle können natürliche oder juristische Personen anerkannt werden, die über ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Musterprüfung durchzuführen.
(2) Die Anerkennung wird vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt. Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Luftsportgerät befasst sind, können nicht als Prüfstelle anerkannt werden.