1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben |
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern |
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden |
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten |
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen |
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen und insbesondere von Quecksilber ausgehen, beachten |
e) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen |
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern |
5 | Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen (§ 3 Nr. 5) | a) | Zeichnungen lesen und erläutern |
b) | Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen |
c) | Profilarten unterscheiden |
d) | Handskizzen anfertigen und vermaßen |
e) | Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab 1:1 anfertigen |
f) | Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen |
6 | Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 6) | a) | Werkzeuge für die Heißverformung von Glasröhren handhaben |
b) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten |
c) | Wirkungsweise und Verwendungsbereich von Tisch- und Handgebläse sowie Gasflöte erläutern sowie Flamme nach Bedarf einstellen und regulieren |
7 | Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung (§ 3 Nr. 7) | a) | Einteilung des Glases nach Zusammensetzung, Art und Verwendung beschreiben | 4 | | |
b) | Eigenschaften und Wirkungen von Werkstoffen, insbesondere von Leuchtstoffen, Edelgasen und Quecksilber, beschreiben |
c) | Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der Flamme beschreiben |
8 | Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 8) | a) | vorhandene Elektroden absprengen | 10 | | |
b) | Quecksilber unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entfernen und der Wiederaufbereitung zuführen |
c) | vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultraviolett-Lampe bestimmen und auswaschen |
9 | Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren (§ 3 Nr. 9) | a) | Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme ermitteln und zusammenstellen | 4 | | |
b) | Längen anreißen und Glasröhren trennen | 4 | | |
c) | Glasröhren in der Flamme erhitzen und ausziehen | 4 | | |
d) | Glasröhren am Tischgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben | 12 | 4 | |
e) | Glasröhren mit dem Handgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben | 8 | 6 | |
f) | Rohrstücke zusammensetzen und verschmelzen | | 4 | |
g) | verformte Glasteile in der Flamme kühlen | 6 | 4 | |
h) | zu erhitzende Längen an der Gasflöte einstellen, Glasröhren erhitzen und formgerecht biegen | | 8 | |
i) | geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen und blasen | | | 10 |
k) | Glasröhren mit geringem Durchmesser verarbeiten | | | 12 |
10 | Einbringen von Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Perl- und Schlämmverfahren erläutern und Verwendungsbereiche abgrenzen | | 10 | |
b) | Glasperlen mit Binder nach dem Perlverfahren einbringen und Glasröhren mit Leuchtstoffen einstäuben |
11 | Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 11) | a) | Zusammenhänge von elektrischer Spannung, Strom und Leistung als physikalische Größen für das Herstellen und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen aufzeigen | | 6 | |
b) | Spannungsbedarf als Funktion von Rohrlänge, -durchmesser und Entladungsart berechnen |
c) | Betriebsströme nach Farbintensität, Verwendungszweck und Entladungsart ermitteln |
d) | wichtige VDE-Vorschriften nennen und deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen erläutern |
12 | Verarbeiten von Elektroden (§ 3 Nr. 12) | a) | Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von Elektroden beschreiben | | 10 | |
b) | Elektrodenstellungen bezeichnen und Profilen zuordnen |
c) | Elektroden nach Buchstabenprofilen oder Zeichnungen auswählen, ansetzen und verschmelzen |
13 | Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 13) | a) | Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen | | | 16 |
b) | Pumpstengel ansetzen |
c) | für Blauentladung Quecksilber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Pumpstengel einfüllen |
d) | Leuchtröhren durch Abpumpen und Ausheizen evakuieren |
e) | Elektroden durch Ausglühen aktivieren |
f) | Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf Verunreinigungen prüfen | | | 6 |
g) | evakuierte Leuchtröhren unter Anwendung der Drucktabelle mit Edelgas füllen |
h) | für Blauentladung Quecksilber in der Leuchtröhre verteilen |
i) | Pumpstengel abschmelzen |
14 | Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 14) | a) | Leuchtröhren entsprechend Elektrodenstärke und Edelgasfüllung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einbrennen | | | 8 |
b) | Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft und Paßgenauigkeit prüfen |
c) | ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen überprüfen und für Transformatorenbedarf festhalten |
d) | Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen |