Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1-18 | 19-36 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebes
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- b)
- Arbeitsabläufe dokumentieren
- c)
- Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz pflegen und sichern
| 3 | |
6 | Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittelhygiene anwenden
- b)
- berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften anwenden
| 3 | |
7 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Arbeitsaufträge erfassen
- b)
- Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, beschaffen und nutzen
- c)
- Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- d)
- Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und vorbereiten
- e)
- Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen
| 6 | |
- f)
- Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert entwickeln
- g)
- Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln
| | 3 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- b)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden
- c)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln
- d)
- die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern
- e)
- frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurteilen
- f)
- qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackung, anwenden
| 4 | |
- g)
- Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen
- h)
- Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern
- i)
- Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel beseitigen
- j)
- Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen
- k)
- Hygienepläne erstellen und anwenden
| | 4 |
9 | Kundenberatung, Verkauf von Produkten (§ 5 Nr. 9) | - a)
- betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal beachten
- b)
- Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten
- c)
- Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragen
- d)
- Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche durchführen
- e)
- Erzeugnisse anrichten und servieren
- f)
- Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive berücksichtigen
- g)
- Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden
| 12 | |
- h)
- Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informieren
- i)
- Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbreiten
- j)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung anwenden
- k)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
- l)
- Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreiten
- m)
- ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts- und Zusatzstoffen darlegen
- n)
- Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken erläutern
- o)
- Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale von Produkten informieren
- p)
- Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und bearbeiten
- q)
- Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten
| | 20 |
10 | Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen
- b)
- Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
- c)
- Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
| 6 | |
- d)
- Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
| | 2 |
11 | Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Waren annehmen, Lieferung prüfen
- b)
- Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht, Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwenden
- c)
- Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigen
- d)
- Umverpackungen lagern und entsorgen
- e)
- Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
- f)
- Betriebsmittel lagern
| 7 | |
12 | Durchführen von Geschäftsverkehr Kassenanweisungen beachten (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Kasse vorbereiten,
- b)
- bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführen
- c)
- Kassensysteme bedienen
- d)
- Kassenbericht erstellen
- e)
- Preise kalkulieren
| 4 | |
- f)
- Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte und Skonti berechnen
- g)
- verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe unterbreiten
- h)
- Wareneingangs- und Warenbestandslisten führen
- i)
- Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen feststellen
| | 6 |
13 | Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Werbemittel und Werbeträger auswählen
- b)
- Werbemittel erstellen und einsetzen
| 6 | |
- c)
- Werbung für Einzelprodukte durchführen
- d)
- Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und durchführen
| | 8 |
14 | Verpacken und Aushändigen von Waren (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Verpackungsmaterial auswählen
- b)
- Waren transportfähig verpacken
| 2 | |
- c)
- Waren anlassbezogen dekorieren und verpacken
- d)
- Waren versandfertig verpacken
- e)
- Waren unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften transportieren, beim Kunden herrichten
| | 4 |
15 | Präsentieren von Waren (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Waren garnieren, dekorieren und auslegen
- b)
- Waren und Erzeugnisse kennzeichnen
- c)
- Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnen
- d)
- Zusatzsortiment pflegen und gestalten
| 5 | |
- e)
- Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, gestalten
| | 5 |
16 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Produktarten unterscheiden und erläutern
- b)
- Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrsbezeichnungen benennen
- c)
- Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläutern
- d)
- Produkte aufschneiden und verpacken
- e)
- Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren und küchenfertige Erzeugnisse herstellen
| 16 | |
17 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Salatvariationen herstellen
- b)
- Brot und Kleingebäck belegen und garnieren
| 4 | |
|
Abschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten |
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A. Schwerpunkt Bäckerei |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1-18 | 19-36 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern, Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehltypen, benennen
- b)
- die Herstellung von Produkten aus leichten und schweren Massen erläutern
- c)
- Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen beschreiben
- d)
- Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschneiden
- e)
- Schlagsahne herstellen und verarbeiten
- f)
- Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpacken
- g)
- Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorieren
- h)
- Brotbuffet gestalten
- i)
- Backwaren mit Obst belegen, I Überzug aufbringen
- j)
- Backzettel erstellen
- k)
- Gärvorgänge überwachen und steuern
- l)
- Erzeugnisse abbacken
- m)
- Zusatzsortiment pflegen und gestalten
| | 18 |
2 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen
- b)
- Snacks aus Teig abbacken
- c)
- Toastvariationen zubereiten
- d)
- herzhafte Teigspeisen abbacken
- e)
- Süßspeisen herstellen
| | 8 |
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B. Schwerpunkt Konditorei |
1 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorieren
- b)
- Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und aufbringen
- c)
- Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und Partygebäck, anrichten
- d)
- Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse, insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ herrichten
- e)
- Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen anwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonieren füllen, Dekor auswählen
- f)
- Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speiseeisherstellung erläutern
- g)
- Schlagsahne herstellen und verarbeiten
- h)
- Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichten
- i)
- Früchtebecher und Süßspeisen anrichten
- j)
- Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladevariationen, anrichten
- k)
- Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, insbesondere Servierort vor- und nachbereiten
- l)
- Zusatzsortiment pflegen und gestalten
| | 12 |
2 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) | - a)
- klare und gebundene Suppe herstellen
- b)
- Beilagen herstellen
- c)
- Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder Füllungen herstellen
- d)
- Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, herstellen
- e)
- Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche abbacken
- f)
- Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten
- g)
- Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereiten
- h)
- Gerichte servieren
| | 14 |
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C. Schwerpunkt Fleischerei |
1 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten und herstellen
- b)
- Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken und Fleischerzeugnissen erläutern
- c)
- Fleischqualität beurteilen
- d)
- sensorische Kontrolle durchführen
- e)
- ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen, Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch aufschneiden und herrichten
- f)
- küchenfertige Erzeugnisse herstellen
- g)
- Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrichten und garnieren
- h)
- Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse erläutern, Sortiment pflegen
- i)
- kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammenstellen
- j)
- Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und präsentieren
| | 20 |
2 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen und verzehrfertige garantierte Fleischteilstücke, herstellen
- b)
- Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit Fleisch herstellen
- c)
- Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln und Gemüse, zubereiten
- d)
- Feinkostsalate herstellen
- e)
- Süßspeisen und Desserts herstellen
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