(1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes (saarländische Vorauszahlungen) vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz (saarländische Unterhaltshilfe) gewährt worden, kann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz umgestellt werden, auch wenn die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes übersteigen.
(2) Wird die saarländische Unterhaltshilfe nach Absatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umgestellt, kann daneben Entschädigungsrente gewährt werden, wenn
- 1.
- die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes oder einen höheren anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 7. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1089),
- 2.
- der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe erreicht. Für die Berechnung des vorläufigen Anrechnungsbetrags der Unterhaltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der 16. LeistungsDV-LA. Für die Berechnung der Entschädigungsrente ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt.
Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die saarländische Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente allein umgestellt, ist die Entschädigungsrente von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt. § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gegenübersteht.